Rechtstext "Anhang IV - Fahrzeughebebühnen"
In Nr. 7. des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:
"Hebebühnen für Fahrzeuge"
Kommentierung: Anhang IV Nr. 16 "Fahrzeughebebühnen"
Maschinen zum Heben von Lasten wurden bereits mit der Änderungsrichtlinie 91/368/EWG vom 20. Juni 1991 in die damalige Maschinenrichtlinie 89/392/EWG integriert.
Der Rat hatte seinerzeit in den Erwägungsgründen zu der Änderungsrichtlinie festgestellt:
"Maschinen bei denen aufgrund ... ihrer Fähigkeit zum Heben von Lasten ... spezielle Gefahren bestehen, müssen zum einen den allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß der Richtlinie 89/392/EWG und zum anderen den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen in Hinblick auf diese speziellen Gefahren entsprechen.
Es besteht kein Anlaß, für derartige Maschinen andere als die ursprünglich in der Richtlinie 89/392/EWG festgelegten Bescheinigungsverfahren vorzusehen."
Mit der Änderungsrichtlinie 91/368/EWG wurde seinerzeit auch die Liste der sogenannten "Anhang-IV-Maschinen" erweitert und u.a. eine "Nr. 15 Hebebühnen für Fahrzeuge" ergänzt.
Nicht weiter erläutert wurde in der Richtlinie, welche Hebebühnen unter diesem Punkt konkret gemeint sind. Auch der spätere Leitfaden der EU-Kommission zu der Richtlinie 98/37/EG, mit der die ursprüngliche Maschinenrichtlinie 89/392/EWG mit ihren Änderungen konsolidiert wurde, geht nicht auf desen Punkt ein.
Bei der Interpretation dieser Festlegung muss man davon ausgehen, dass in Anhang IV der Maschinenrichtlinie von anbeginn Maschinen aufgeführt sind, von denen nach Auffassung des Gesetzgebers eine besondere Gefährdung ausgeht. Von Fahrzeughebebühnen geht dann eine besondere Gefährdung aus, wenn sie dazu bestimmt sind Fahrzeuge anzuheben, dass bestimmungsgemäß unter den angehobenen Fahrzeugen an diesen gearbeitet werden kann. Andere Hebeeinrichtungen von Fahrzeugen sind hier nicht gemeint. Dieser Umstand wird auch deutlicher in der englischen Originalfassung der Maschinenrichtlinie die hier von "Vehicle servicing lifts" (Hebeeinrichtungen zur Wartung / Reparatur von Fahrzeugen) spricht. Die deutsche Übersetzung ist insofern von jeher zumindest missverständlich.
Der europäische Maschinenausschuss hatte diesen Punkt schon in den 90er Jahren in seiner FAQ Nr. 81 behandelt und konkretisiert, was gemeint ist:
F.81 Wie ist Punkt 15 des Anhangs IV („Hebebühnen für Fahrzeuge“) einzugrenzen?
A.81 Hebebühnen sind feststehende, zum Heben von Fahrzeugen ausgelegte Geräte, die Reparatur- oder Wartungsarbeiten unter dem Fahrzeug erleichtern sollen. Davon ausgenommen sind u. a.:
- Hubwagen, die Fahrzeuge auf einen feststehenden erhöhten Arbeitsplatz befördern,
- in Parkhäsern eingesetzte Hebesysteme,
- Wagenheber,
- Kipper.
In der Sitzung des EU-Maschinenausschusses am 8. Februar 2005 wurde diskutiert ob auch Flugzeuge unter den Begriff "Fahrzeuge" zu subsumieren sind, so dass Hebeeinrichtungen für Flugzeuge ggf. auch unter Nr. 15 (heute "Nr. 16") des Anhang IV der Maschinenrichtlinie einzuordnen sind. Hierzu hatte der Ausschuss folgenden Beschluss gefasst:
"An assembly of lifting devices operating in a synchronised system for lifting whole aircraft for inspection or maintenance purpose are to be considered as an assembly of machinery corresponding to item 15. "Vehicles servicing lifts" in Annex IV to Directive 98/37/EC"
Übersetzung von maschinenrichtlinie.de:
"Eine Gesamtheit von Hebeeinrichtungen, die als ein synchronisiertes System arbeitet um komplette Flugzeuge für Inspektions- und Instandhaltungszwecke zu heben, wird als eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne von Nr. 15 "Hebebühnen für Fahrzeuge" des Anhang IV der Richtlinie 98/37/EG angesehen"
Im selben Sinne wird dies auch vom Leitfaden der EU-Komission zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in seinem § 388 kommentiert. Auch hier werden Luftfahrzeuge als Fahrzeuge im Sinne des Anhang IV Nr. 16 eingestuft.
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