3.4.2. Bewegliche Übertragungselemente bei Motoren mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
Rechstext
3.4.2. Bewegliche Übertragungselemente
Abweichend von Abschnitt 1.3.8.1 brauchen bei Motoren die beweglichen*) Schutzeinrichtungen, die den Zugang zu den beweglichen Teilen im Motorraum verhindern, nicht verriegelbar zu sein, wenn sie sich nur mit einem Werkzeug oder Schlüssel oder durch Betätigen eines Stellteils am Fahrerplatz öffnen lassen, sofern sich dieser in einer völlig geschlossenen, gegen unbefugten Zugang verschließbaren Kabine befindet.
*) Übersetzungsfehler: Es muss heißen “beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen”