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Sicherheitsbauteile

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Sicherheitsbauteil - Definition

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert den Begriff "Sicherheitsbauteil" in Artikel 2c) wie folgt:

„Sicherheitsbauteil“ ein Bauteil,

  • das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
  • gesondert in Verkehr gebracht wird,
  • dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet
    und
  • das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile ist in Anhang V enthalten.
________________________________
*) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 wurde geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2019 (ABl. L198 vom 25.7.2019.

Änderung der Beispielliste in Anhang V

Artikel 8

Spezifische Maßnahmen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile zu aktualisieren.

[...]

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