Sicherheitsbauteile
Sicherheitsbauteil - Definition
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert den Begriff "Sicherheitsbauteil" in Artikel 2c) wie folgt:
„Sicherheitsbauteil“ ein Bauteil,
- das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
- gesondert in Verkehr gebracht wird,
- dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet
und - das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.
Eine nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile ist in Anhang V enthalten.
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*) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 wurde geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2019 (ABl. L198 vom 25.7.2019.
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