CE-Kennzeichnung / CE-Zeichen für Maschinen und Anlagen
Nach Artikel 5 Absatz 1 muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen bzw. im Rahmen der Eigenherstellung vor der Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen:
f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.
Da der Begriff Maschine nach Artikel 2 der Maschinenrichtlinie synonym steht für die Produkte nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis f, ist die CE-Kennzeichnung damit auf -fast- allen Produkten anzubringen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Auch Sicherheitsbauteile erhalten nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine CE-Kennzeichnung.
Artikel 1(1)
- a) Maschinen
- b) auswechselbare Ausrüstungen
- c) einzeln in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile für Maschinen
- d) Lastaufnahmemittel
- e) Ketten, Seile, Gurte
- f) abnehmbare Gelenkwellen
CE-Kennzeichnung - Allgemeines
Artikel 16
CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang III wiedergegebenen Schriftbild.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Erzeugnis anzubringen.
(3) Auf Maschinen dürfen keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt oder in beiderlei Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Maschinen angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
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