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Wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Die  Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) hat das Thema "Wesentliche Veränderung" nunmehr für den Maschinen- und Anlagenbau europaweit einheitlich geregelt. Diese Regelung löst ab dem 20. Januar 2027 alle nationalen Regelungen in der EU ab. Siehe hierzu ausführlich:

Wesentliche Veränderung nach der EU-MVO

Wesentliche Veränderung: Rechtliche Basis

Das Produktsicherheitsgesetz ProdSG erfasst

  • das Bereitstellen,
  • das Ausstellung 
    und
  • die erste Verwendung

von Produkten auf dem Markt. Siehe hierzu § 1(1) des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG -:

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

Nach § 2 Nr. 22 ProdSG

  • "sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind,"

Nach § 2 Nr. 4 ProdSG

  • "ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,"

Nach § 2 Nr. 15 ProdSG

  • "ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich,"

Das Inverkehrbringen eines Produktes ist damit die erste Stufe im Rahmen der Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt.

Das ProdSG unterscheidet in seinem Anwendungsbereich nicht zwischen neuen und gebrauchten Produkten. Es erfasst weiterhin alle Stufen des Bereitstellens eines Produktes auf dem Markt, d.h. die gesamte Handelskette und zwar von neuen wie auch gebrauchten Produkten.

In § 1(1) wird weiterhin klargestellt, dass das Gesetz auch für die Produkte gilt, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden, um "erstmals verwendet" zu werden. Damit ist grundsätzlich auch der Hersteller von Produkten für die eigene Verwendung erfasst. Diese Regelung greift allerdings nur, soweit im Gesetz selbst oder in den zugehörigen Verordnungen entsprechende Anforderungen gestellt werden. Für Produkte, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, ist dies auf Basis der Herstellerregelung in der Maschinenrichtlinie und über deren nationale Umsetzung in der Maschinenverordnung - 9. ProdSV - geschehen. Der Eigenhersteller von "Maschinen" unterliegt damit wie ein "normaler" "Hersteller" der 9. ProdSV. Siehe hierzu § 2 Nr. 10 der 9. ProdSV - Maschinenverordnung -:

"10. Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. ..."

Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zu § 2 Nr. 15 ProdSG - Inverkehrbringen - weiterhin klargestellt:

  • "Ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird auch zukünftig als neues Produkt angesehen."

Diese Festlegung basiert auf dem europäischen Binnenmarktleitfaden, dem sog. "BlueGuide" der in 2016 überarbeitet wurde und heute einleitend zu diesem Thema in Nr. 2.1 formuliert:

  • Ein Produkt, an dem erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen vorgenommen wurden, um die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart zu verändern, kann als neues Produkt angesehen werden. Die Person, die die Veränderungen vornimmt, wird dann zum Hersteller mit den entsprechenden Verpflichtungen.

Weiterhin präzisiert der BlueGuide in den weiteren Erläuterungen:

  • Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auswirken, ist als neues Produkt anzusehen. Dies ist von Fall zu Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Rechtsvorschriften und der Art der Produkte im Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsvorschrift zu entscheiden. Wird ein umgebautes oder modifiziertes Produkt als neues Produkt eingestuft, so muss es bei der Bereitstellung bzw. Inbetriebnahme den Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschrift entsprechen. Dies ist anhand des entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens, das in der betreffenden Rechtsvorschrift festgelegt ist, zu überprüfen. Ergibt die Risikobewertung, dass die Art der Gefahr sich geändert und das Risiko zugenommen hat, so muss das modifizierte Produkt wie ein neues Produkt angesehen werden; folglich muss überprüft werden, ob das modifizierte Produkt die geltenden wesentlichen Anforderungen einhält, und muss derjenige, der die Veränderungen vornimmt, dieselben Anforderungen erfüllen wie der eigentliche Hersteller, beispielsweise technische Unterlagen erarbeiten, die EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung am Produkt anbringen.

Achtung: Der Text enthält Übersetzungsfehler.

Damit werden wesentliche veränderte Gebrauchtmaschinen im ProdSG -wie auch europäisch vereinbart- wie neue Maschinen behandelt. Das gilt im Zusammenhang mit der o.a. Herstellerregelung auch für Gebrauchtmaschinen, die für die eigene Verwendung wesentlich verändert werden. Diese wird nämlich im Sinne des ProdSG nach der wesentlichen Veränderung neu bereitgestellt um im Sinne des ProdSG "erstmalig verwendet zu werden".

Zur Interpretation des Begriffs "Wesentliche Veränderung von Maschinen" hat das BMAS am 9. April 2015 ein Interpretationspapier veröffentlicht, dass das bis dahin geltende Interpretationspapier aus dem Jahr 2000 ablöst.