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Übereinstimmung mit anderen Richtlinien

Angabe der "Referenzen" der einschlägigen Richtlinien

Anhang II 1. A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) verlangt in Nr. 4:

"einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;"

Was diese "Referenzen" genau sind, ist nicht weiter ausgeführt. Auch der EU-MRL-Leitfaden bietet hier keine Hilfestellung. Die nachfolgenden Erläuterungen, sollen deshalb erklären, was unter diesem Begriff verstanden werden kann:

Der letzte Satz in der o.a. Bestimmung bezieht sich erkennbar nur auf die Richtlinien, die vom Hersteller neben der MRL eingehalten wurden. D.h. zur MRL selbst gibt es keine Angabe, wie diese zitiert werden soll. Hier kann man aber die Auffassung vertreten, das diese analog zu den "anderen Richtlinien" zitiert werden muss. Es bleibt aber die Frage "Was konkret sind die anzugebenden "Referenzen?".

Hier hilft ein Blick in die offizielle Veröffentlichung der MRL im EU-Amtsblatt. Die Bezeichnung der MRL lautet hier: "Richtlinie 2006/42/EG". Damit sollte das die verlangte "Referenz" sein.

Die nächste Frage ist, welche "Referenzen" angegeben werden müssen, wenn die MRL gegenüber der ersten Fassung verändert wurde?

Soweit die MRL geändert wurde und diese Änderung nicht zu einer neuen Richtlinienbezeichnung der MRL führen, kann es auch nicht zu einer anderen "Referenz" kommen, die in der EG-Konformitätserklärung anzugeben wäre. Es spricht grundsätzlich allerdings nichts dagegen einen Zusatz wie: "In der derzeit gültigen Fassung" anzufügen. Zwingend scheint das aber nicht. Wenn der Hersteller zu einem bestimmten Datum die EG-Konformitätserklärung erstellt und die dann geltende Richtliniennummer der MRL aufführt, muss es sich zwangsläufig um den zu diesem Zeitpunkt in den Mitgliedstaaten umzusetzenden Stand der Richtlinie handeln. Nur diese Fassung ist zu diesem Zeitpunkt geltendes Recht im EWR, das der Hersteller damit zwingend einhalten muss. Auch die -analog formulierte- bei deutschen Rechtsvorschriften übliche Zitierweise: "Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung der letzten Änderung durch die Richtlinie ..." wäre möglich, ist aber auch nicht zwingend.

Die Verordnung Nr. 596/2009, die u.a. die MRL ändert, stützt die o.a. Interpretation in ihrem Artikel 2:

"Verweisungen auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte gelten als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung."

Zu dem Thema siehe auch analog die Angabe der "harmonisierten Normen" in der EG-Konformitätserklärung. Hier spricht man in der deutschen Übersetzung, zwar abweichend zu den Bestimmungen der Angabe der "anderen Richtlinien" nicht von der "Referenz", die angegeben werden muss, sondern davon, dass die "Fundstelle" der Norm angegeben werden muss. Allerdings macht der englische Originaltext der MRL hier keinen Unterschied, wenn er in beiden Punkten von "reference" spricht. D.h. die Unterscheidung im deutschen Text ist lediglich ein "Übersetzungsproblem", wie an vielen anderen Stellen der deutschen Sprachfassung der MRL auch.

Fundstelle der EU-Richtlinien angeben

In der neuen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU findet sich in Bezug auf die EU-Konformitätserklärung eine neue Bestimmung:

"Artikel 15
EU-Konformitätserklärung

(3) Unterliegt ein elektrisches Betriebsmittel mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU- Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Union ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben."

Gleichlautende Bestimmungen finden sich in den anderen EU-Richtlinien, die dem Beschluss 768/2008/EG "Gemeinsamer Rechtsrahmen für Binnenmarktrichtlinien" (NLF-Richtlinien) folgen, wie z.B. die bei Maschinen regelmäßig anzuwendende EMV-Richtlinie 2014/30/EU.

Das bedeutet, es reicht nach den "NLF-Richtlinien" -theoretisch- nicht mehr aus lediglich die Nummer der eingehaltenen EU-Richtlinie in der EU-Konformitätserklärung anzugeben. Es muss auch angegeben werden in welchem EU-Amtsblatt diese Richtlinie veröffentlicht wurde. Für die Niederspannungsrichtlinie wäre demzufolge anzugeben:

Richtlinie 2014/35/EU, EU-Abl. L 96/357 vom 29.3.2014

Eine Bestimmung, die in der Praxis allerdings nicht gelebt wird.

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kennt diese Bestimmung zur Zeit noch nicht. Hier wird in Anhang II 1 A Nr. 4 noch verlangt:

"... Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union"

Allerdings muss man beachten, dass die neuen Bestimmungen dann bei Maschinen zum Tragen kommen, wenn entsprechend der "NLF-Richtlinien" für eine Maschine eine gemeinsame EG/EU-Konformitätserklärung ausgestellt wird, die für alle einschlägigen Richtlinien gilt.

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