1.3.7. Risiken durch bewegliche Teile
Rechtstext
1.3.7. Risiken durch bewegliche Teile
Die beweglichen Teile der Maschine müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert sind; falls Risiken dennoch bestehen, müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein.
Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blockieren der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz dieser Vorkehrungen zu einer Blockierung kommen, so müssen gegebenenfalls die erforderlichen speziellen Schutzeinrichtungen und das erforderliche Spezialwerkzeug mitgeliefert werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen lässt.
Auf die speziellen Schutzeinrichtungen und deren Verwendung ist in der Betriebsanleitung und nach Möglichkeit auf der Maschine selbst hinzuweisen.
Begrenzung der Antriebskräfte
Der Leitfaden zur MRL sagt in seinem §212 aus:
"In bestimmten Fällen lassen sich Risiken bereits durch Gestaltung der beweglichen Teile vermeiden oder vermindern, beispielsweise durch Begrenzung der Antriebskräfte, sodass das angetriebene Teil keine mechanische Gefahr darstellt, [...]"
Zu begrenzten Kräften existiert derzeit (5.2019) noch keine harmonisierte Norm. Allerdings enthalten die harmonisierte Norm EN ISO 10218-1:2011 in ihrem Abschnitt 5.10.5 Leistungs- und Kraftbegrenzung durch inhärente Konstruktion oder Steuerung und die EN ISO 10218-2:2011 in ihrem Abschnitt 5.11.5.5 Leistungs- und Kraftbegrenzung durch inhärente Konstruktion oder durch die Steuerung den Hinweis, dass der damals (2011) noch nicht erschienene technische Report ISO/TS 15066(:2016) zusätzliche Informationen zu Kräften bereithält.
Diese Anmerkungen können allerdings noch nicht für den Übertrag der Harmonisierung auf dieses mitgeltende Dokument genutzt werden, da der Report zum Zeitpunkt der Harmonisierung der Normen noch nicht existierte.
Die Werte des ISO/TS 15066 sind im Rahmen der Überarbeitung der EN ISO 10218-2 in diese integriert worden.
Im Entwurf prEN ISO 10218-2:2020 stehen diese in Anhang M, Tabelle M.3.
Die Werte des ISO/TS 15066 sind hierbei übernommen worden.
Dies stellt sicherlich aktuell (2023) den Stand der Technik dar.
Der Report zeigt in seinem Anhang A.3 Biomechanische Grenzwerte auf, dass an verschiedenen Körperstellen unterschiedliche Kräfte und unterschiedlicher Drücke zulässig sind. Die geringste zugelassene Kraft-Druck-Kombination gilt laut Tabelle A.2 des Reports für den Kaumuskel im Gesicht, mit 110 N/cm² und 65 N. Allerdings sagt der Report in seinem Abschnitt 5.5.5.3 Risikominderung bei möglichem Kontakt zwischen Roboter und Bedienperson auch aus:
"Kontaktbedingte Exposition von empfindlichen Körperregionen, einschließlich Schädel, Stirn, Kehlkopf, Augen, Ohren oder Gesicht, muss, wenn vernünftigerweise durchführbar, vermieden werden."
Besonders für Kehlkopf und Augen existieren keine Grenzwerte "erlaubter Kräfte/Drücke". Die Berührung dieser Körperteile muss somit für die Maschine ausgeschlossen sein.
Neue Erkenntnisse in diesem Bereich werden in die Norm EN ISO 10218-2 einfließen.
Dr. Huelke vom Institut für Arbeitsschutz der DGUV hat zu diesem Thema im Institut ASER in 2014 einen Vortrag gehalten, in dem er ab Folie 20 auf die Entstehung des Reports aus den Erkenntnissen verschiedener Forschungsvorhaben eingeht. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich auf der Webseite der DGUV.
Im der DGUV Information FB-HM80 Kollaborierende Robotersysteme ist in Bild 6 das Schema eines Messsystems gezeigt, mittels dessen die reduzierten Kräfte messbar sind. Ein solches Messsystem kann z.B. über das IFA angefragt werden.
Werden solche Grenzwerte im Rahmen der Herstellung der Maschine benötigt, ist deren Dokumentation Teil der Technischen Unterlagen nach MRL. Sie müssen somit 10 Jahre für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden.
Im Rahmen der Produkthaftung sollten die Werte auch danach (30 Jahre nach ProdHaftG) verfügbar sein.
Gleichzeitig müssen im Rahmen des Kapitels Wartung in der Betriebsanleitung dem Betreiber die festgelegten Grenzwerte mitgeteilt werden, falls die maximalen Kräfte der Maschine nicht dauerhaft garantiert werden können. (Verschleiß, Änderung der Reaktionszeit, ...)
Die Dokumentation der regelmäßig gemessenen Kräfte im Betrieb ist dann Teil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV.
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