Allgemeine Grundsätze
Allgemeine Grundsätze
In den "Allgemeinen Grundsätzen", die in der alten Maschinenrichtlinie noch "Vorbemerkungen" hießen, wird festgelegt, was der Hersteller bei der Anwendung des Anhang I beachten muss.
In Nr. 1 wird festgelegt, dass der Hersteller eine Risikobeurteilung durchzuführen hat. Der Hersteller findet hier das iterativen Verfahren, dass er bei der Risikobeurteilung einhalten muss.
Diese "Allgemeinen Grundsätze" sind Rechtstext. Ihre Anwendung ist somit verpflichtend.
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