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Bevollmächtigter - Regelungen der EU-Marktüberwachungsverordnung

Auch die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 (EU-MÜV) enthält Regelungen, die den Bevollmächtigten betreffen. Diese gelten "unbeschadet" der Regelungen in der EU-Maschinenverordnung. "Unbeschadet" bedeutet dabei, es gilt letztendlich das die Summe aus beiden Regelungen, soweit diese beiden Regelungen nicht deckungsgleich sind.

Die Regelungen zu den Wirtschaftsakteuren finden sich an verschiedenen Stellen der EU-MÜV:

Rechtstext

Definition

"Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. [...]
12. „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom
Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder der Anforderungen dieser Verordnung wahrzunehmen;

13. „Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt;
[...]
"

Aufgaben

"Artikel 4
Aufgaben der Wirtschaftsakteure hinsichtlich Produkten, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen

(1)   Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen, die sich aus den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ergeben, darf ein Produkt, das den in Absatz 5 genannten Rechtsvorschriften unterliegt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für dieses Produkt für die in Absatz 3 genannten Aufgaben verantwortlich ist.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der in Absatz 1 verwendete Begriff „Wirtschaftsakteur“ entweder

a) den in der Union niedergelassenen Hersteller,

b) einen Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist,

c) einen Bevollmächtigten, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die in Absatz 3 festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder

d) für von ihm abgefertigte Produkte einen in der Union niedergelassenen Fulfilment-Dienstleister, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach den Buchstaben a, b und c in der Union niedergelassen ist.

(3) Unbeschadet etwaiger Pflichten der Wirtschaftsakteure nach den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nimmt der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur folgende Aufgaben wahr:

a) Falls in den für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung oder eine Leistungserklärung und technische Unterlagen vorgeschrieben sind: Überprüfung, dass die EU-Konformitätserklärung oder die Leistungserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden, Bereithaltung der Konformitätserklärung oder der Leistungserklärung für die Marktüberwachungsbehörden während des vorgeschriebenen Zeitraums und Sicherstellung, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können;

b) auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist;

c) sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein bestimmtes Produkt ein Risiko darstellt: Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden;

d) Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und – auf begründetes Verlangen – Gewährleistung, dass unverzüglich die notwendigen Korrekturaktivitäten ergriffen werden, um in einem Fall der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in den für das betreffende Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, Abhilfe zu schaffen oder, falls dies nicht möglich ist, die von diesem Produkt ausgehenden Risiken zu mindern, und zwar entweder nach Aufforderung durch die Marktüberwachungsbehörden oder auf eigene Initiative, wenn der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass das betreffende Produkt ein Risiko darstellt.

(4)   Unbeschadet der jeweiligen Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure nach den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift des Wirtschaftsakteurs gemäß Absatz 1 anzugeben."

Beauftragung

"Artikel 5
Bevollmächtigter

(1) Unbeschadet aller übrigen aus den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hervorgehenden Aufgaben wird für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Bevollmächtigte vom Hersteller im Wege eines Mandats beauftragt, die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die im Mandat genannten Aufgaben wahr. Er stellt den Marktüberwachungsbehörden auf Aufforderung eine Kopie des Mandats in einer von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmenden Unionssprache zur Verfügung.

(3) Bevollmächtigte müssen über die geeigneten Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen."

Erwägungsgründe

"(18) Ein gerechterer Binnenmarkt sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherstellen und Schutz vor unlauterem Wettbewerb gewähren. Dafür muss die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte verbessert werden. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden ist ein wichtiger Faktor, der ein unverzügliches Eingreifen und Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Produkt ermöglicht. Für bestimmte Produkte sollte es einen in der Union ansässigen Wirtschaftsakteur geben, damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner haben, bei dem sie unter anderem Informationen über die Konformität eines Produkts mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union anfordern können und der mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten kann, wenn sichergestellt werden soll, dass in Fällen von Nichtkonformität unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Bei den Wirtschaftsakteuren, die diese Aufgaben wahrnehmen sollten, sollte es sich um den Hersteller oder, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, den Einführer oder um einen vom Hersteller zu diesem Zweck ermächtigter Bevollmächtigten oder, wenn es um von dem betreffenden Fulfilment-Dienstleister gehandelte Produkte geht und kein anderer Wirtschaftsakteur in der Union niedergelassen ist, um einen in der Union ansässigen Fulfilment-Dienstleister handeln.

(20) Die Verpflichtungen des Wirtschaftsakteurs, der Aufgaben für/über Produkte wahrnimmt, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, sollten die bestehenden Pflichten und Aufgaben des Herstellers, des Einführers und des Bevollmächtigten nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unberührt lassen."

Gegenüberstellung: Aufgaben des Bevollmächtigten nach der EU-MVO / EU-MÜV

Die folgende Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der Aufgaben des Bevollmächtigten nach der EU-MVO und der EU-MÜV. Der Text gibt dabei nur grob den Inhalt des Rechtstextes wieder und dient lediglich der Orientierung um deutlich zu machen, wo es Überschneidungen gibt und welche Aufgaben lediglich in einer der beiden Verordnungen auftauchen. Die Summe der Regelungen beider Verordnungen müssen eingehalten werden.

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