Ausnahmen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nach der Verordnung (EU) 2018/858
Rechtstext
Die EU-Maschinenverordnung nimmt in Artikel 2 Abs. 2 folgende Geräte aus.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
[...]
g) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge konstruiert und gebaut wurden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 fallen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen;
[...]
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Für Kraftfahrzeuge liegen umfangreiche europäische Richtlinien vor, die Bau- und Ausrüstungen dieser Fahrzeuge detailliert regeln. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) grenzt sich mit den Ausnahmen in Artikel 2 Absatz 2 g und h zu diesen Fahrzeugen ab. Diese Ausnahmen sind erforderlich, da Kraftfahrzeuge der Definition einer Maschine entsprechen und damit grundsätzlich Maschinen im Sinne der EU-MVO sind. Das heißt, sie würden ansonsten unter den Anwendungsbereich der EU-MVO fallen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob vom Fahrzeughersteller bestimmungsgemäß für den Straßenverkehr vorgesehene Fahrzeuge vom Käufer auch tatsächlich im Straßenverkehr eingesetzt werden oder nur für den innerbetrieblichen Verkehr. Die EU-MVO schließt nämlich alle Fahrzeuge "im Anwendungsbereich" der dort angegebenen Verordnungen aus und nicht nur diejenigen, die vom Verwender letztendlich konkret im Straßenverkehr eingesetzt werden.
Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 sind dabei nach deren Artikel 3 "Begriffsbestimmungen":
15. „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger;
16. „Kraftfahrzeug“ ein vollständiges, vervollständigtes oder unvollständiges Fahrzeug, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem eigenen Antrieb, auf mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bewegt zu werden;
17. „Anhänger“ ein Fahrzeug auf Rädern ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden, und das zumindest um eine horizontale Achse normal zur Längsmittelebene und um eine vertikale Achse parallel zur Längsmittelebene des Zugfahrzeugs drehbar ist;
Allerdings fallen nicht alle o.a. definierten Fahrzeuge unter die Ausnahme der EU-MVO. Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 können nämlich nur solche sein, die auch unter deren in Artikel 2 beschriebenen "Geltungsbereich" fallen:
"(1) Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N sowie für deren Anhänger der Klasse O, die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich solcher, die in einer oder mehreren Stufen konstruiert und gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge und deren Anhänger konstruiert und gebaut werden."
Das heißt es sind nur solche "Fahrzeuge" ausgenommen, die "dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden". Keine Rolle spielt aber danach, ob sie dann auch tatsächlich so eingesetzt werden.
Unter den Anwendungsbereich der EU-MVO fallen allerdings die "auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen", d.h., Maschinen, die nicht von einer der speziellen europäischen Fahrzeugverordnungen erfasst sind.
So fallen Klimaanlagen "deren wichtigste Funktion darin besteht, die Lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit im Fahrgastraum eines Fahrzeugs zu senken" unter die Regelungen der Fahrzeugrichtlinien. Klimaanlagen, die z.B. auf / in Kühllastwagen installiert sind, um die zu transportierende Ware im Kühlaufbau zu kühlen, fallen aber unter den Anwendungsbereich der EU-MVO.
Nicht ausgenommen sind mit der Fahrzeugausnahme Spezialfahrzeuge für die innerbetriebliche Verwendung, die keine Fahrzeuge "im Anwendunsgsbereich" der Verordnung (EU) 2018/858 sind.
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