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1.7.1.2. Warneinrichtungen

Rechtstext

1.7.1.2. Warneinrichtungen

Wenn Sicherheit und Gesundheit der gefährdeten Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird, beeinträchtigt werden können, muss die Maschine mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrichtung versehen sein.

Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet, so müssen deren Signale eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Das Bedienungspersonal muss über Möglichkeiten verfügen, um die ständige Funktionsbereitschaft dieser Warneinrichtungen zu überprüfen.

Die Vorschriften der speziellen Gemeinschaftsrichtlinien über Sicherheitsfarben und -zeichen sind anzuwenden.

Interpretation

Werden Maschinen nicht ständig überwacht und kann es gefährliche Funktionsstörung gebe, so müssen diese Maschinen nach Anhang I, Nr. 1.7.1.2 mit -geeigneten- Warneinrichtungen versehen werden. Mit diesen optischen oder akustischen Warneinrichtungen soll der Bediener über eine gefährliche Funktionsstörung informiert werden, damit er entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Solche Warneinrichtungen können aber auch dazu dienen, gefährdete Personen zu warnen. Die Wahl der geeigneten Warneinrichtung und deren Platzierung erfolgt auf Basis der Risikobeurteilung.

Es ist darauf zu achten, dass die Signale, die von diesen Warneinrichtungen ausgehen, eindeutig sind und auch leicht wahrnehmbar sind. Hier ist ggf. auch die Umgebung, in der die Maschine betrieben wird mit zu berücksichtigen. Eine Anforderung, auf die auch der Arbeitgeber achten muss, wenn er im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) feststellt, dass vom Maschinenhersteller vorgesehene Warneinrichtungen in seiner Arbeitsumgebung nicht passen.

Bei den Warneinrichtungen sind die Vorgaben für Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen spezieller Gemeinschaftsrichtlinien zu beachten. Eine solche EG-Richtlinie, auch wenn sich nicht an den Hersteller, sondern an den Arbeitgeber wendet, ist die

Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
(Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

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