Wer ist verantwortlich?
Wesentliche Veränderung von Arbeitsmitteln: Verantwortlich?
Die Frage nach der Verantwortung für die Beurteilung der rechtlichen Auswirkungen einer Veränderung eines Arbeitsmittels, wird in Deutschland in der seit dem 1. Juni 2015 geltenden Fassung der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- beantwortet. Hier bestimmt § 10 Absatz 5:
"[...] Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber [...] zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben."
D.h. nach der BetrSichV hat der Arbeitgeber bei allen Veränderungen von Maschinen, die er als Arbeitsmittel seinen Beschäftigten zur Verfügung gestellt hat, die Pflicht festzustellen, ob diese Veränderungen wesentlich im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes -ProdSG- sind. Der Arbeitgeber kann die Untersuchung, ob eine Veränderung eine wesentliche Veränderung darstellt, zwar privatvertraglich auf einen Dritten übertragen. Das entbindet ihn jedoch nicht von seiner öffentlich rechtlichen Verantwortung durch die BetrSichV für diese Untersuchung.
Wenn der Arbeitgeber eine wesentliche Veränderung einer Maschine selbst durchführt oder unter seiner Verantwortung durchführen lässt, wird er zum Hersteller der damit formal neuen Maschine. Er muss damit die öffentlich rechtlichen Anforderungen an das Bereitstellen der Maschine auf den Markt beachten. Seine Hersteller-Verantwortung ergibt sich aus der "Eigenherstellerregelung" der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Etwas anderes ist es, wenn der Arbeitgeber eine wesentliche Veränderung einer Maschine veranlasst und die öffentlich rechtliche Verantwortung für den damit verbundenen "Neubau" der Maschine von einem Dritten übernommen wird. Dieser Dritte wird dann Hersteller der neuen Maschine und ist öffentlich rechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen für die Bereitstellung der damit formal neuen Maschine auf den Markt. Für den Arbeitgeber ist die wesentlich veränderte und damit neue Maschine ein neues Arbeitsmittel, dass er seinen Beschäftigten dann erstmalig zur Verfügung stellt. Damit greifen dann allen Bestimmungen des Arbeitsschutzes und insbesondere der BetrSichV wie bei einem neuen Arbeitsmittel.