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Unterschrift der Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung bevollmächtigt ist

Unterschrift unter der EG-Konformitätserklärung

Anhang II A, Nr. 10 fordert im Rahmen der EG-Konformitätserklärung:

Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.

Das heißt:

  • Es handelt sich bei der EG-Konformitätserklärung um eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers der Maschine oder seines Bevollmächtigten.
  • Die EG-Konformitätserklärung muss unterschrieben werden.
    • Die EG-Konformitätserklärung muss im Namen des Herstellers oder des Bevollmächtigten unterschrieben werden.
    • Die EG-Konformitätserklärung muss von einer Person unterschrieben werden, was nur einer konkrete Einzelperson und keiner juristischen Person möglich ist.
      Damit ist ausgeschlossen, dass die EG-Konformitätserklärung maschinenschriftlich an dieser Stelle z.B. lediglich enthält: "Hersteller-AG".
  • Der Hersteller oder der Bevollmächtigte kann eine Person -in seiner Organisationseinheit- bevollmächtigen, die EG-Konformitätserklärung in seinem Namen zu unterschreiben.
  • Es müssen Angaben zu der Person, die die EG-Konformitätserklärung unterschreibt, gemacht werden, damit für den Empfänger der EG-Konformitätserklärung die Stellung dieser Einzelperson im / zum Unternehmen des Herstellers bzw. Bevollmächtigten deutlich wird. Dies könnte z.B. sein: Geschäftsführer, Inhaber, Abteilungsleiter Konstruktion, ...

Daraus wird klar, dass die EG-Konformitätserklärung nicht ausschließlich vom Hersteller selbst, d.h. vom Inhaber bzw. Geschäftsführer, unterschrieben werden muss. Die Unterschrift kann von jedem im Herstellerunternehmen geleistet werden, der vom Hersteller damit beauftragt wurde. Deshalb muss es sich im Gegensatz zum "Dokumentationsbevollmächtigten" auch nicht um eine Person handeln, die im EWR ansässig ist. Diese Person unterschreibt dann für den Hersteller mit z.B. dem Zusatz "i.A." oder "I.V." Auch der Bevollmächtigte im Sinne von Artikel 2j kann diese Unterschrift in seiner Organisationseinheit in diesem Sinne delegieren, vorausgesetzt zu seinen vom Hersteller übertragenen Aufgaben gehört auch die Erstellung der EG-Konformitätserklärung. Es ist Sache des Herstellers bzw. Bevollmächtigten im Rahmen seiner Organisationsverantwortung sicherzustellen, dass die von ihm mit der Unterschrift beauftragte Person auch über die notwendigen Kompetenzen verfügt. Zu beachten ist dabei, dass mit der Unterschrift unter die EG-Konformitätserklärung vom Hersteller bestätigt wird, dass die Maschine die Anforderungen des Artikel 5 Absatz 1 einhält.

Nicht näher bestimmt ist die konkrete Form der Unterschrift. Die Maschinenrichtlinie verlangt nur die "... Unterschrift der Person". Eine solche Unterschrift im Geschäftsverkehr wird üblicherweise handschriftlich geleistet. Allerdings kann sie auch digital erfolgen, wenn sie bestimmten Anforderungen genügt. Dies regelt in der EU die

VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Juli 2014
über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

Diese legt in ihrem Artikel 25 u.a. fest:

"[...]
(2) Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
[...]
"

Zur Form der Unterschrift siehe auch der EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie in seinem § 383:

"[...]
10. Die Identität der Person, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bevollmächtigt worden ist, ist neben ihrer Unterschrift anzugeben. Unter der Identität der Person ist die Angabe von Name und Funktion dieser Person zu verstehen.

Die EG-Konformitätserklärung kann vom Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens oder einem anderen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet werden, dem diese Zuständigkeit übertragen worden ist. Die EG-Konformitätserklärung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und aufzubewahren – siehe § 386: Anmerkungen zu Anhang II Teil 2. Die Unterschrift kann eine handschriftlich vorgenommene oder eine gedruckte digitale Unterschrift sein. Die Unterschrift kann auf Kopien der Konformitätserklärung reproduziert werden, die der Maschine beiliegen.
"

Soweit der Geschäftsführer im Unternehmen die Unterschrift delegiert, muss er sicherstellen, dass die zur Unterschrift berechtigte Person in der Lage versetzt wird, die Erfüllung dieser Anforderungen zu beurteilen. Aus Sicht der Maschinenrichtlinie spricht nichts dagegen, wenn die Unterschrift an zwei oder mehr Personen delegiert wird, die gemeinsam unterschreiben müssen.

Es muss weiterhin sicher gestellt werden, dass die Unterschrift erst erfolgt, wenn die Maschine allen Anforderungen der Maschinenrichtlinie und ggf. auch anderen einschlägigen Richtlinien genügt. Das sollte auch für die in der EG-Konformitätserklärung angegebenen Normen gelten.

Verantwortung des Unterschreibenden

Im Herstellerunternehmen wird es häufig an Mitarbeiter delegiert, die EG-Konformitätserklärung zu unterschreiben (s.o.). Hinsichtlich der Verantwortung des Mitarbeiters, die er mit seiner Unterschrift übernimmt, muss unterschieden werden zwischen:

  • Öffentliche rechtliche Verantwortung nach dem Inverkehrbringensrecht
  • Verantwortung gegenüber dem Arbeitgeber
  • Strafrechtliche Verantwortung

Öffentliche rechtliche Verantwortung nach dem Inverkehrbringensrecht

Bei der EG-Konformitätserklärung handelt es sich öffentlich rechtlich nach dem Inverkehrbringensrecht um eine Erklärung des Herstellers und nicht des Mitarbeiters im Herstellerunternehmen, der die Erklärung unterschreibt. Sanktionen nach dem Inverkehrbringensrecht gegen eine falsch ausgestellte EG-Konformitätserklärung treffen insoweit den Hersteller, also das Unternehmen.

Verantwortung gegenüber dem Arbeitgeber

Das Unternehmen muss nach Artikel 5 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie u.a. den "CE-Prozess" gestalten. In diesem Rahmen muss es ggf. auch festlegen, wer die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller unterschreibt. In diesem Rahmen muss es u.a. festlegen, welche Kontrollen der Unterschriftsberechtigte vor der Unterschrift durchführen muss und auf welche Vorgaben er sich abstützen kann. Dazu muss es ihm die notwendigen Kompetenzen übertragen.

Der Mitarbeiter, der die Unterschrift leistet, handelt intern im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben. Er schuldet seinem Arbeitgeber, dass er diese Aufgaben gewissenhaft durchführt. Insofern richtet sich die Verantwortung des Mitarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber nach den ihm übertragenen Aufgaben.

Strafrechtliche Verantwortung

Der Unterschriftsberechtigte kann strafrechtlich belangt werden, wenn er fahrlässig handelt. Z.B. wenn er die Unterschrift unter die EG-Konformitätserklärung leistet, obwohl ihm bekannt ist, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen der Maschinenrichtlinie und ggf. anderer zu beachtender Rechtsvorschriften nicht erfüllt sind.

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