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1.5.14. eingeschlossen werden

Rechtstext

1.5.14. Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden

Die Maschine muss so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass eine Person nicht in ihr eingeschlossen wird oder, falls das nicht möglich ist, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann.

Inverkehrbringensverbot / Rückruf: Eingeschlossen werden nicht verhindert

Mit dem nachfolgenden Durchführungsbeschluss hat die EU-Kommission klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Maschinenrichtlinie vorliegt, der ein Inverkehrbringensverbot und einen Rückruf durch die Marktüberwachungsbehörde rechtfertigt, wenn

  • nicht verhindert ist, dass Personen in der Maschine eingeschlossen werden können,
    oder, falls das nicht möglich ist,
  • nicht gewährleistet ist, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/690 DER KOMMISSION
vom 30. April 2019, EU-Amtsblatt L 116/78

Hier stellt die EU-Kommission abschließend fest: "Die  von  Schweden ergriffenen Maßnahmen zum  Verbot  des  Inverkehrbringens  und  zur  Rücknahme der  bereits in Verkehr gebrachten [...]  Windkraftanlagen  SWT-2.3-101 und SWT-3.0-113 sind gerechtfertigt."

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