Maschine zur Anbringung auf Beförderungsmittel
Einbaumaschine für Beförderungsmittel: Definition
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 3:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Maschine“ bezeichnet
a) [...]
c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel [...] funktionsfähig ist;
[...]
Einbaumaschine für Beförderungsmittel: Interpretation
Die dritte, die Basisdefinition und die Definition für anschlussfertige Maschinen ergänzende Maschinendefinition der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO), behandelt u.a. Maschinen, die bestimmungsgemäß auf einem Beförderungsmittel angebracht werden sollen. Hier wird festgelegt, dass Maschinen, die als eigentliche Maschine fertig gestellt sind und nur noch auf einem Beförderungsmittel "befestigt" werden müssen, ebenfalls als Maschinen anzusehen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass sie einbaufertig sind. Das bedeutet, dass der "Weiterverwender", d.h., in der Regel der Aufbauhersteller, diese Maschine lediglich nach den Vorgaben des Herstellers auf einem Fahrzeug anbringen / befestigen muss. Siehe hierzu z.B. die Bestimmung in Anhang III Nr. 1.7.4.2. Nr. 1. Buchstage i):
"i) Anleitungen zur Montage105, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells (Übersetzungsfehler: Es muss hier heißen "Fahrgestell") oder der Anlage, auf das bzw. in die die Maschine oder das dazugehörige Produkt montiert werden soll;"
Siehe hierzu auch die graphische Darstellung „Einbaumaschine?“.
Beispiele für einbaufertige Maschinen für Fahrzeuge sind
- Drehleitern für Feuerwehrfahrzeuge
- Fahrzeugkräne
- Aufbauten von Betontransportfahrzeugen
- Betonpumpen zur Anbringung auf Fahrzeugen
- Kippvorrichtungen auf LKWs
- Winden für Fahrzeuge
- Müllsammelfahrzeugaufbauten
- Ladebordwände
Nicht alle solche Maschinen sind jedoch immer einbaufertig. Es muss insofern auf Grund der o.a. Definition vom Hersteller im Einzelfall untersucht werden, ob diese Maschinen als "einbaufertig" im Sinne der o.a. Definition auf den Markt bereitgestellt werden konnten. Die Einhaltung folgender Kriterien würde z. B. für einen einbaufertigen Mobilkran sprechen:
- Konkrete Vorgabe des Beförderungsmittels auf welches der Mobilkran aufgebaut werden darf, durch den Kranhersteller.
- Lieferung des kompletten fertigen Mobilkrans inklusive aller sonstigen ggf. am Fahrzeug anzubringenden Teile, die für den funktionsfähigen Mobilkran notwendig sind, durch den Kranhersteller. Z. B.
- Steuerung
- Bedienstand
- Abstützungen für die Standsicherheit, ...
- Ausstattung des Mobilkrans mit den notwendigen Anschlüssen zur Verbindung des Kranes mit der Energieversorgung durch den Kranhersteller.
- Angabe der vom Kranhersteller festgelegten Fixpunkte und der erforderlichen Befestigungsmittel zur Befestigung des Mobilkranes auf dem Beförderungsmittel.
- Konkrete Beschreibung des Aufbaus auf das Beförderungsmittels.
- Betriebsanleitung für den fertigen, funktionsfähigen Kran.
- Keine konstruktiven Tätigkeiten durch Aufbauhersteller notwendig.
Aufbaumaschinen für Beförderungsmittel die nicht einbaufertig sind, gelten als unvollständige Maschinen.
Software darf fehlen
Auswirkungen auf die Definition hat die neu aufgenommene Bestimmung in Artikel 3 Nr. 1 f) der EU-MVO, dass der Einbaumaschinen für Beförderungsmittel "das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt (d.h., fehlen darf)". Danach ist es zulässig eine solche Maschine auch ohne die notwendige Software als fertige Maschine im Sinne der Definition Artikel 3 Nr. 1 c) in Verbindung mit f) auf dem Markt bereitzustellen. Siehe hierzu:
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