1.5.6. Brand
Rechtstext
1.5.6. Brand
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Brand- und Überhitzungsrisiko vermieden wird, das von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Stoffen ausgeht.
Brandschutz an der Schnittstelle MRL und Baurecht
Maschinen / Gesamtheiten von Maschinen erstrecken sich häufig über mehrere Gebäudeabschnitte und damit auch über mehrere Brandabschnitte. Dadurch entstehen in dazwischenliegenden Wänden Öffnungen, die im Brandfall verschlossen werden müssen. Diese Forderung ergibt sich nicht unbedingt aus der Maschinenrichtlinie, sondern aus dem nationalen Baurecht. D.h. Adressat der baurechtlichen Anforderung ist dann der Gebäudeinhaber und nicht der Maschinenhersteller. Dazu kommt dann noch der Hersteller der Brandschutzanlage.
Bei der geschilderten Fallgestaltung müssen drei Möglichkeiten untersucht werden:
- Brandschutzanforderungen durch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an eine Maschine / Gesamtheit von Maschinen (im Folgenden "Maschine")
- Baulicher Brandschutz für ein Gebäude, indem eine Maschine installiert ist, die sich über mehrere Brandabschnitte erstreckt.
- Eine Kombination der Fälle 1 und 2.
Zum grundsätzlichen Zusammenspiel Maschinenrichtlinie und Baurecht siehe:
Schnittstelle Maschinenrichtlinie / EU-Bauprodukte-VO
1. Brandschutzanforderungen durch die Maschinenrichtlinie
Die Maschinenrichtlinie legt konkrete Anforderungen an den Brandschutz in Anhang I, Nr. 1.5.6 fest:
"Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Brand- und Überhitzungsrisiko vermieden wird, das von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Stoffen ausgeht."
D.h. hier geht es darum, Maßnahmen zu treffen, um Brandgefährdungen durch die Maschine selbst zu vermeiden bzw. Schutzmaßnahmen zu treffen, dass an der Maschine entstehende Brände erkannt und schnell gelöscht werden oder aber zu verhindern, dass sich solche Brände ausdehnen. Siehe hierzu "Gefahrenbereich".
D.h. wenn eine Maschine sich über mehrere Räume innerhalb eines Gebäudes erstreckt und sich dabei Förderstrecken auch durch Wandöffnungen erstrecken, kann es eine Maßnahme im o.a. Sinne sein, Brandschutztore einzusetzen, die diese Öffnungen im Brandfall verschließen. Damit wären solche Maßnahmen Teil des Sicherheitskonzeptes der Maschine und durch die Maschinenrichtlinie geregelt.
Solche Brandschutztore wären dann Sicherheitsbauteile im Sinne von Artikel 1(1) c) der Maschinenrichtlinie. Deren einzelne Bauteile sind, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht werden, ebenfalls als Sicherheitsbauteile einzustufen. Die Steuerung ist Teil der Sicherheitssteuerung der Maschine und damit ggf. Bestandteil eines Sicherheitsbauteils.
Zum Thema Sicherheitssteuerung siehe ausführlich:
Der Schaltschrank unter dem Dach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
2. Baulicher Brandschutz
Der bauliche Brandschutz ist im nationalen Baurecht verankert. Hier geht es u.a. darum zu vermeiden, dass sich Brände in einem Gebäude ausbreiten können. Dazu werden Brandabschnitte gebildet, die sich im Brandfall voneinander abgrenzen, damit die Ausbreitung eines Feuers im Gebäude verhindert wird.
Soweit sich eine Maschine über mehrere Räume innerhalb eines Gebäudes erstreckt und dabei Förderstrecken auch durch Öffnungen in Brandabschnitten verlaufen, muss baurechtlich dafür gesorgt werden, dass diese Öffnungen im Brandfall automatisch, z.B. mit Brandschutztoren, verschlossen werden.
Wenn solche baurechtlich geforderten Brandschutztore nicht zum Sicherheitskonzept der Maschine gehören, sind es keine Sicherheitsbauteile nach Maschinenrichtlinie. Bei dem reinen Brandschutztor kann es sich je nach Lieferumfang um einbaufertige Maschinen oder unvollständige Maschinen handeln. Funktionsfertig eingebaute Brandschutztore sind vollständige Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie.
Hierbei ist regelmäßig ein Zusammenwirken der baulichen Brandschutzmaßnahme mit dem Betrieb der Maschine notwendig. Wenn im Brandfall, die Brandschutztore geschlossen werden sollen, muss z.B. dafür gesorgt werden, dass sich kein Fördergut in der Öffnung befindet, dass ein Schließen des Brandschutztores verhindern würde und auch, dass die Maschine still gesetzt wird. D.h. die Öffnung muss u.a. frei gefahren werden. Insofern kommt es hier im Brandfall zu einem Zusammenwirken der Maschinensteuerung mit der Brandschutzsteuerung in Form eines Signalaustausches.
Die Frage, die sich dann sofort stellt, ist, ob die Brandschutzanlage durch den Signalaustausch und das Zusammenwirken über das Freifahren Bestandteil der Maschine wird. Hier hilft die Definition der "Gesamtheit von Maschinen" nach der Artikel 2a), vierter Spiegelstrich der Maschinenrichtlinie weiter, die von der EU-Kommission in ihrem EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie in § 38 interpretiert wurde und auch im deutschen Interpretationspapier vom 5.5.2011. Siehe hierzu ausführlich:
Danach ist Voraussetzung für eine "Gesamtheit von Maschinen" das Vorliegen einer "produktionstechnischen Verknüpfung" einzelner Maschinen bzw. unvollständiger Maschinen und ggf. anderer Bauteile. Diese Verknüpfung liegt hier zwischen den Brandschutztoren und der Maschine grundsätzlich nicht vor. Die Brandschutztore dienen nicht dem Produktionszweck der Maschine. Damit werden die Brandschutztore des Gebäudebrandschutzes im Sinne der Maschinenrichtlinie nicht Bestandteil der Maschine.
In der praktischen Umsetzung der Schnittstelle Brandschutz / Maschine gibt es zwei grundsätzlich unterschiedliche Lösungen, die nach der Maschinenrichtlinie zu formal und sicherheitstechnisch unterschiedlichen Lösungen führen:
1. Signalaustausch von zwei physisch getrennten Maschinen
Im Brandfall kommt es zum Signalaustausch der beiden Steuerungen (Brandschutzanlage und Maschine). Die Maschinensteuerung sorgt dafür, dass die Öffnung, durch die die Förderstrecke der Maschine verläuft, von Produkten frei gefahren wird und dass die Maschine anschließend still gesetzt wird. Danach schließt die Brandschutzanlage entweder nach entsprechendem Signal der Maschinensteuerung oder nach einem vorgegebenen Zeitablauf die Öffnung.
Dabei führen der Signalaustausch zum Freifahren und Stillsetzen der Maschine und zur Freigabe der Brandschutzanlage nicht dazu, dass aus der Brandschutzanlage und der Maschine eine "Gesamtheit von Maschinen" entsteht, weil eben die Grundbedingung "produktionstechnischer Zusammenhang" nicht gegeben ist.
Die sog. "Freifahrphase" der Maschine, die auf Basis eines entsprechenden Signals der Steuerung der Brandschutzanlage initiiert wird, ist sicherheitstechnisch Sache der Maschinensteuerung und damit vom Maschinenhersteller im Rahmen seiner Risikobeurteilung zu berücksichtigen. Das Schließen der Brandschutztore hingegen ist Sache der Brandschutzsteuerung und damit der Risikobeurteilung des Herstellers der Brandschutztoranlage.
Soweit für das Sicherstellen des Freifahren der Wandöffnungen im Brandfall eine Netzersatzanlage erforderlich ist, ist diese Festlegung Sache des Brandschutzes, die dann in das Lastenheft des Maschinenherstellers eingehen muss. Diese Forderung ergibt sich für den Maschinenhersteller nicht aus der Maschinenrichtlinie. Der Gebäudebrandschutz in Bezug auf Brandgefährdungen, deren Ursache nicht die Maschine ist, ist nicht in der Maschinenrichtlinie geregelt.
Die einzelne Brandschutztoranlage incl. ihrer Sensoren, Steuerung, Sicherheitseinrichtungen usw. sind damit produktrechtlich von der Maschine getrennt zu betrachten. Dabei können ggf. Sicherheitseinrichtungen der Maschine auch von der Brandschutzanlage benutzt werden. Diese "Doppelnutzung" muss dann in der jeweiligen Konformitätsbewertung beider Maschinen berücksichtigt werden.
2. Signalaustausch von zwei Maschinen mit physisch sich überschneidenden Bauteilen
Im Brandfall wird die Maschine zunächst über die Maschinensteuerung still gesetzt. Danach kommt es zum Signalaustausch der beiden Steuerungen (Brandschutzanlage und Maschine). Die Brandschutzanlage übernimmt dann das Freifahren der Öffnung und das Schließen des Brandschutztores.
Bei dieser Lösung wird der Teil der Förderstrecke der Maschine, der zum Freifahren benötigt wird, für die Lebensphase (Betriebsart) "Brand" Bestandteil der Brandschutzanlage. D.h., dieser Teil der Förderstrecke wird bestimmungsgemäß von beiden Maschinen benutzt und damit Bestandteil beider Maschinen. In der Lebensphase (Betriebsart) "Produktion" gehört er zur Maschine und in der Lebensphase (Betriebsart) "Brand" zur Brandschutzanlage. Im Rahmen der Konformitätsbewertung muss dieser Teil deshalb sowohl bei der Maschine wie auch bei der Brandschutzanlage berücksichtigt werden.
Soweit für das Sicherstellen des Freifahren der Wandöffnungen im Brandfall eine Netzersatzanlage erforderlich ist, ist dies Sache des Brandschutzes. Soll die Netzersatzanlage durch den Hersteller der Maschine installiert werden, muss sie in das Lastenheft des Maschinenherstellers eingehen. Diese Forderung ergibt sich für den Maschinenhersteller nicht aus der Maschinenrichtlinie. Der Gebäudebrandschutz in Bezug auf Brandgefährdungen, deren Ursache nicht die Maschine ist, ist nicht in der Maschinenrichtlinie verankert.
Fazit "nur baulicher Brandschutz"
Die einzelnen Brandschutztoranlagen incl. ihrer Sensoren, Steuerung usw. sind damit produktrechtlich von der Maschine getrennt zu betrachten. Fertig installierte Brandschutztoranlagen, die die Anforderungen der Maschinenrichtlinie in Artikel 5(1) erfüllen, stellen für sich genommen eine vollständige Maschine nach der Maschinenrichtlinie dar. Dabei sind für die Brandschutzanlage und auch für deren Einzelteile ggf. weitere EU-Rechtsvorschriften, wie z.B. die Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 und ggf. auch nationale baurechtliche Anforderungen zu beachten.
Brandschutztoranlagen, denen noch Sicherheitsbauteile (Zaun, Lichtgitter, Kontaktleisten, ...) fehlen, sind unvollständige Maschinen, die vor Ort durch Sicherheitsbauteile zu vollständigen Maschinen vervollständigt werden müssen. Dabei können ggf. vorhandene Sicherheitsbauteile der Maschine im Rahmen einer Doppelnutzung genutzt werden.
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