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Maschine zur Anbringung in Gebäuden / Bauwerken

Maschinen für Gebäude / Bauwerke: Definition

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 3:

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Maschine“ bezeichnet 

a) [...]

c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach [...] Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

[...]

Maschinen für Gebäude / Bauwerke: Interpretation

Die dritte, die Basisdefinition und die Definition für anschlussfertige Maschinen ergänzende Maschinendefinition der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) behandelt u.a. bestimmte Maschinen, die in einem Gebäude bzw. Bauwerk istalliert werden sollen. Hier wird festgelegt, dass solche Maschinen, die bis auf die Installation ansonsten als Maschine fertig gestellt sind, als Maschinen anzusehen sind. Voraussetzung ist, dass sie einbaufertig sind. Das bedeutet, dass der "Weiterverwender", d.h., in der Regel der Installateur, diese Maschine lediglich nach den Vorgaben des Herstellers in einem Gebäude bzw. auf einem Bauwerk installieren muss. Siehe hierzu auch die graphische Darstellung "Einbaumaschine?". 

Beispiele für Maschinen, die in einem Gebäude / Bauwerk installiert werden, sind

  • kraftbetriebene Drehtüren
  • kraftbetätigte, d.h. auch federkraftunterstützte Garagentore
  • Aufzüge, die nicht unter den Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU fallen
  • Heizungsanlagen
  • Lüftungsgeräte
  • Klimageräte
  • Lüftungsanlagen
  • Klimaanlagen
  • Windkraftanlagen

Es ist bei solchen Maschinen auf Grund der o.a. Definition zu untersuchen, ob diese Maschinen vom Hersteller "einbaufertig" auf den Markt bereitgestellt werden werden. 

Um als "einbaufertig" zu gelten, muss die vom Hersteller gelieferte Maschine so weit funktionsfertig sein, dass vom Installationsbetrieb keine konstruktiven Anpassungen oder zusätzlichen Einrichtungen im Hinblick auf die sichere Funktion der Maschine mehr notwendig sind.

Die Einhaltung folgender Kriterien würden z. B. für ein einbaufertiges Klimasplittgerät sprechen:

  • Konkrete Vorgabe wie und wo das fertige Innengerät mit dem Lüftungs- / Kühlteil montiert werden darf, durch den Gerätehersteller.
  • Konkrete Vorgabe wie und wo das fertige Außengeräte mit dem Kühlkompressor montiert werden darf, durch den Gerätehersteller.
  • Konkrete Vorgabe wie die Verbindungsleitungen zwischen Innen- und Außengerät zu verlegen und anzuschließen sind.
  • Lieferung des kompletten fertigen Klimageräts mit Außen- und Innengerät inklusive aller sonstigen im / am Gebäude anzubringenden Teile, die für das funktionsfähige Gerät notwendig sind, durch den Gerätehersteller. Z. B.
    • Steuerung
    • komplette, vormontierte Rohrleitungen zur Verbindung des Außen- und Innengerätes
    • Befestigungskonsolen für das Außen- und Innengerät
  • Ausstattung des Gerätes mit den notwendigen Anschlüssen zur Verbindung mit der Energieversorgung durch den Gerätehersteller.
  • Angabe der vom Gerätehersteller festgelegten erforderlichen Befestigungsmittel zur Befestigung der Geräteteile in bzw. an dem Gebäude.
  • Konkrete Beschreibung der Installation und Inbetriebnahme.
  • Betriebsanleitung für das fertige, funktionsfähige Gerät.
  • Keine konstruktiven Tätigkeiten durch Installateur notwendig.

Maschinen zur Installation in einem Gebäude / Bauwerk, die nicht einbaufertig sind, gelten als unvollständige Maschinen.

Software darf fehlen
Auswirkungen auf die Definition hat die neu aufgenommene Bestimmung in Artikel 3 Nr. 1 f) der EU-MVO, dass der Einbaumaschinen für Gebäude / Bauwerke "das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt (d.h., fehlen darf)". Danach ist es zulässig eine solche Maschine auch ohne die notwendige Software als fertige Maschine im Sinne der Definition Artikel 3 Nr. 1 c) in Verbindung mit f) auf dem Markt bereitzustellen. Siehe hierzu:

Maschinen ohne Software

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