Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

Ist das Gesamtprodukt bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen?

Nicht für Einführer

Der Einführer nimmt eine Sonderrolle ein.

Nach Artikel 3 Nr. 20 gilt:

"„Einführer“ bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt;"

Somit gelten Produkte, die sich im Besitz des Einführers befinden als noch nicht in Verkehr gebracht, da dies eine einmalige Aktion ist.

Nach Artikel 3 Nr. 16 gilt aber:

"„wesentliche Veränderung“ bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, [...]"

Eine Wesentliche Veränderung kann also erst nach dem Inverkehrbringen erfolgen. Da ein Einführer diesen Umstand per Definition nicht erfüllen kann, kann er auch somit nie wesentlich verändern.

Mehr lesen mit LOGIN

Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.

Jetzt kostenfreien Login erstellen.

zum Login