Ist das Gesamtprodukt bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen?
Nicht für Einführer
Der Einführer nimmt eine Sonderrolle ein.
Nach Artikel 3 Nr. 20 gilt:
"„Einführer“ bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt;"
Somit gelten Produkte, die sich im Besitz des Einführers befinden als noch nicht in Verkehr gebracht, da dies eine einmalige Aktion ist.
Nach Artikel 3 Nr. 16 gilt aber:
"„wesentliche Veränderung“ bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, [...]"
Eine Wesentliche Veränderung kann also erst nach dem Inverkehrbringen erfolgen. Da ein Einführer diesen Umstand per Definition nicht erfüllen kann, kann er auch somit nie wesentlich verändern.
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