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Ausnahme für Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile geliefert werden

Rechtstext

Die EU-Maschinenverordnung nimmt in Artikel 2 Abs. 2 folgende Geräte aus.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

[...]

a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der ursprünglichen Maschine, des dazugehörigen Produkts oder der unvollständigen Maschine geliefert werden;

[...]

(Änderung gegenüber MRL 2006/42/EG in fett)

Sicherheitsbauteile als Ersatzteile

Mit der gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) geänderten Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 2a der EU-MVO wird das Inverkehrbringen von  Sicherheitsbauteilen als "Ersatzteil" erleichtert. Betroffen von dieser Ausnahmeregelung sind alle "Sicherheitsbauteile", die als Ersatz bestimmt sind für Sicherheitsbauteile, die bereits von einem "Hersteller" "eines Produkts im Anwendungsbereich der EU-MVO" in der Union entweder separat oder als Bestandteil eines Produktes im Anwendungsbereich der EU-MVO in der Union inverkehrgebracht wurden.

Ein großer Vorteil für solche Ersatzteile ist, dass sie damit nicht dem Anhang I der EU-MVO unterliegen. Damit ist für sie z.B. keine (aktuelle) EU-Baumusterprüfung nötig. Beachtet werden muss allerdings, dass das "Bereitstellen auf dem Markt" von solchen Ersatzteilen ggf. von anderen EU-Vorschriften geregelt sein kann und das letztendlich auch das nationale Produktrecht, wie in Deutschland des Produktsicherheitsgesetz greifen kann.

Ersatzteile im diesen Sinne sind nach Auffassung der EU-Kommission in ihrem Leitfaden zur EG-MRL (§ 48) auch Ersatzteile mit gleichen Sicherheitsfunktionen und -eigenschaften. Danach kann diese Ausnahmeregelung auch angewendet werden, wenn der Hersteller nicht mehr das gleiche Bauteil als Ersatzteil liefern kann:

"§ 48 - Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden

[...]

Wenn ein derartiger Maschinenhersteller identische Bauteile als Ersatzteile für die ursprünglichen Bauteile liefert, unterliegen diese Ersatzteile damit nicht der Maschinenrichtlinie. Es ist wichtig den Begriff "identisch" nicht zu weit zu fassen, er soll verwendet werden in Bezug auf die identischen Parameter der Einheit. Das bedeutet, die Ausnahme gilt auch für Fälle, wo die exakt selben Bauteile nicht mehr lieferbar sind und der Maschinenhersteller Ersatzteile mit der identischen Sicherheitsfunktion und den identischen Sicherheitseigenschaften wie die Bauteile liefert, die ursprünglich in der Maschine montiert worden waren."

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