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Änderungen gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie

EU-Einbauerklärung - Änderungen

Die in der EG-Maschinenrichtlinie (MRL) verlangte "Einbauerklärung" für unvollständig Maschinen (uvM) wurde in der EU-MVO umbenannt in "EU-Einbauerklärung".

Die EU-MVO verlangt dazu in

"Artikel 11
Pflichten der Hersteller von unvollständigen Maschinen

(2) [...]
Wurde in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil B nachgewiesen, dass eine unvollständige Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III erfüllt, so stellen die Hersteller die EU-Einbauerklärung gemäß Artikel 22 aus.
[...]
"

Weiter bestimmt Art. 11:
"(3) Die Hersteller bewahren [...] die EU-Einbauerklärung nach dem Inverkehrbringen der unvollständigen Maschine mindestens zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden auf."

Inhalt der EU-Einbauerklärung
Regelungen zum Inhalt der "EU-Einbauerklärung" finden sich in:

"Artikel 22
EU-Erklärung über den Einbau einer unvollständigen Maschine

(1)   Aus der EU-Einbauerklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III nachgewiesen wurde.
[...]"

Im Gegensatz zur (MRL) verlangt die EU-MVO also den Nachweis, "dass eine unvollständige Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III erfüllt", bevor eine EU-Einbauerklärung ausgestellt werden darf.

Weiter bestimmt Art. 22:
"(2) Die EU-Einbauerklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V Teil B."

D.h., der Hersteller muss dem Aufbau dieses Musters folgen.

Neu aufgenommen gegenüber der MRL sind folgende Inhalte:

  • Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Erklärung über den Einbau trägt der Hersteller
  • Referenzen der harmonisierten Normen gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder der angewandten gemeinsamen Spezifikationen [...]

Entfallen gegenüber der MRL sind folgende Regelungen:

  • die Angabe, ob es sich bei der EU-Einbauerklärung um ein Original oder eine Übersetzung handelt
  • Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen;

Entfallen ist auch das Wort "gegebenenfalls" in Nr. 8:

"einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn [gegebenenfalls] festgestellt wurde, dass die vollständige Maschine, in die sie eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht"

Das entspricht der Fassung in der alten MRL 98/37/EG. Seinerzeit hatte das bei der Bewertung eines Umbaus von Maschinen und Anlagen zu Problemen geführt. Einige Behörden und auch Kunden hatten beim Austausch von unvollständigen Maschinen auf Basis dieser Aussage grundsätzlich immer eine neue CE-Kennzeichnung der Gesamtmaschine / Anlage gefordert, auch wenn keine wesentliche Veränderung vorlag. D.h., eine Änderung, die keine Verbesserung mit sich bringt, sondern bekannte "alte" Probleme wieder aufflammen lassen wird.

Liste der eingehaltenen "Anhang III Anforderungen"
Die aus Anhang II 1. B Nr. 4 der Einbauerklärung nach der MRL dem Grunde nach übernommene Forderung in Anhang V Teil B Nr. 5 der EU-MVO

"eine Erklärung, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anwendung kommen und eingehalten werden, [...]"

überrascht. Da der Hersteller die uvM nunmehr bis zu den Schnittstellen "sicher" gestalten muss, hätte man auf diese Liste zu Gunsten einer unbürokratischeren Lösung verzichten können. Angaben zu den Schnittstellen und zu den hier vorhandenen "Sicherheitsdefiziten" hätten gereicht und wären für den Einbauer und dessen Risikobeurteilung sogar zielführender gewesen. Dazu kommt, dass in Anhang XI "Montaganleitung" in Nr. 2 f) ergänzend hierzu gefordert wird:

"Informationen über die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang III, die für die unvollständige Maschine gelten;"

In der EU-Einbauerklärung wird eine "Ankreuzliste" der eingehaltenen Anhang III-Anforderungen reichen. Dagegen ist die Anforderung der Montageanleitung in Nr. 2 f) in der Tiefe unklar. Klar ist nur, dass hiernach nicht nur die "eingehaltenen" Anforderungen aufgeführt werden müssen, sondern darüber hinaus auch diejenigen, die nicht eingehalten sind. Die Forderung nach "Informationen über [...]" kann man aber so verstehen, dass eine einfache Liste hierüber nicht reicht. Hierunter kann alles bis hin zu der Lieferung einer kompletten Risikobeurteilung verstanden werden. Ein Punkt, den insbesondere die Vertragspartner unbedingt privatvertraglich regeln sollten, um zumindest auf dieser Ebene Klarheit zu bekommen.