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Was muss privatvertraglich mehr verlangt werden?

Betriebsanleitung ist notwendig

Wenn eine unvollständige Maschine ohne Betriebsanleitung bereitgestellt wird, ist dies für die Praxis nicht ausreichend.

Die in der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) neu geforderten Mindestinhalte der Montageanleitung nach Anhang XI der EU-MVO gehen zwar weit über das in der Richtlinien 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) Geforderte hinaus, bleiben aber immer noch hinter den für den Käufer notwendigen Angaben zurück.

Es bleibt damit auch nach der EU-MVO dabei, dass der Käufer unvollständiger Maschinen regelmäßig privat mehr fordern sollte als der EU-Rechtssetzer vom Hersteller verlangt.

Betriebsanleitung nach verschiedenen EU-Rechtsvorschriften

Unvollständige Maschinen fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich mehrerer EU-Rechtsvorschriften, wie die nachfolgende Auflistung zeigt. Auch hier sind Forderungen nach eine Betriebsanleitung enthalten.

EU-MVO

Eine unvollständige Maschine fällt zunächst in den Anwendungsbereich die EU-MVO. Diese fordert in Artikel 11 (7), dass der unvollständige Maschine eine Montageanleitung nach Anhang XI der EU-MVO beigefügt werden muss. Eine Pflicht zur Auslieferung einer Betriebsanleitung existiert in der EU-MVO dabei nicht.

EU-Marktüberwachung-VO

Gleichzeitig fällt unvollständige Maschine auch unter die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020.
Diese enthält aber keine Angaben zu Pflichten bezüglich einer Betriebsanleitung.

EU-Produktsicherheites-VO

Wenn die unvollständige Maschine "für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist", fällt sie grundsätzlich unter die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988. Da aber die EU-Produktsicherheitsverordnung über deren Artikel 2 (1) b) Produkte die unter die EU-MVO fallen grundsätzlich ausnimmt, wird sie hier für die Frage nach einer Betriebsanleitung, nicht betrachtet.

EMV-Richtlinie

Bestimmte unvollständige Maschinen fallen auch in den Anwendungsbsreich der EMV-Richtlinie 2014/30/EU. Diese greift für Betriebsmittel. Nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 sind das u.a. Geräte. Geräte sind nach Artikel 3 Abs. 2 bestimmte Bauteile worunter grundsätzlich auch die hier behandelten unvollständige Maschine fallen, wennt sie eine Quelle von elektromagnetischen Störungen sein können.

Der Leitfaden zur EMV-Richtlinie der Europäischen Kommission, Abschnitt 1.5, sagt hierzu:
"Nach Artikel 3 Absatz 2 der EMV-Richtlinie gelten auch „Bauteile“ oder „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, sowie „bewegliche Anlagen“ als Geräte." Somit können unvollständige Maschinen auch unter die EMV-Richtlinie fallen.

Nach Artikel 7 (7) verlangt EMV-Richtlinie vom Hersteller auch eine Betriebsanleitung:

"(7)  Die Hersteller gewährleisten, dass dem Gerät die Betriebsanleitung und die in Artikel 18 genannten Informationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind. Diese Betriebsanleitungen und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein."

Nach Artikel 18 (3) der EMV-Richtlinie gilt für die Betriebsanleitung:

"(3)  Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten Betriebsanleitung enthalten sein."

Hierbei handelt es sich um Informationen, die im Rahmen der EMV benötigt werden.

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