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Änderungen in der EU-Maschinenverordnung gegenüber der EG-Maschinenrichtlinie

Wesentliche Veränderung

Neu aufgenommen wird in der EU-MVO das Thema "Wesentliche Veränderung".

Mit dieser neuen Bestimmung wird eine EU weit einheitliche Regelung getroffen, wann ein Produkt als "wesentlich verändert" gilt und damit als neues Produkt betrachtet wird. Diese Regelung gilt faktisch allerdings nur für Betreiber von Maschinen und dazugehörigen Produkten. Änderungen an Maschinen und dazugehörigen Produkten in der Handelskette unterliegen der Regelung in Artikel 17 "Veränderung" der EU-MVO mit einer deutlich niedrigeren Schwelle.

EU-MVO Regelung schon vor 2027 anwendbar?

Strittig diskutiert wird schon vor dem Anwendunsgzeitpunkt der EU-MVO (20. Januar 2027), ob diese neue EU weit einheitliche Regelung eine "Ausstrahlung" schon auf die Situation vor diesem Datum hat. 

Bei dem derzeitigen "Flickenteppich" unterschiedlicher nationaler Regelungen handelt es sich lediglich um Interpretationen verschiedener nationaler Behörden und damit nicht um bindendes Recht. Das gilt auch für das deutsche Interpretationspapier vom BMAS und den Ländern. Auch die Interpretation der EU-Kommission im BlueGuide, die klar am praktisch möglichen und notwendigen vorbeigeht, ist nur eine Meinung der EU-Kommission. 

Mit der Regelung in der EU-MVO steht dem nunmehr eine EU weit einheitliche Regelung des EU-Rechtssetzers gegenüber, die, auch wenn sie formal nicht vor dem 20. Januar 2027 gilt, deutlich schwerer wiegen dürfte als die einzelnen nationalen Interpretationen oder die der EU-Kommission.

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