Rechtstext
2. Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an bestimmte Maschinengattungen
Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse, handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen, tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte sowie Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften sowie Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).
Bestimmte Maschinengattungen
Anhang I, Nr 2 stellt zusätzliche Anforderungen an die dort aufgeführten Maschinengattungen:
- 2.1 Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische Erzeugnisse, Maschinen für pharmazeutische Erzeugnisse
- 2.2 Hand gehaltene tragbare Maschinen, Hand geführte tragbare Maschinen
- 2.2.2 Hand gehaltene / Hand geführte tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte
- 2.3 Holzbearbeitungsmaschinen und Maschinen für Werkstoffe mit "Holz-ähnlichen" physikalischen Eigenschaften
- 2.4. Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden
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