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Sprache der Dokumente, die an eine deutsche Behörde übermittelt werden

Umsetzung der EU-MVO in Deutschland

Die einzelnen Sprachregelungen in der EU-Maschinenverordnung lassen den nationalen Gesetzgebern Spielraum, welche Sprache für welchen Teil gefordert wird.

Deutschland fordert im Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 für alle Dokumente Deutsch. Im §2 findet man:

"(1) Für Maschinen und dazugehörige Produkte sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen:

  1. die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III,
  2. die Sicherheitsinformationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 sowie
  3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 10 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil A.

Sofern die Betriebsanleitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen.

(2) Für unvollständige Maschinen sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen:

  1. die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang XI sowie
  2. die EU-Einbauerklärung nach Artikel 11 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil B.

Sofern die Montageanleitung nach Satz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Montageanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen."

Information nach Anhang III 1.7

Die die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III enthalten nach Anhang III 1.7 mindestens:

  • Informationen und Informationseinrichtungen
    • Optische Anzeigeeinrichtungen
  • Warneinrichtungen
    • akustischen
      oder
    • optischen Warnvorrichtung
  • Warnung vor Restrisiken
    • Warnhinweise
  • Kennzeichnung
    • Hinweise
    • Gewicht
  • Betriebsanleitung
    • Wartungsanleitung
  • Verkaufsprospekte

Bei der Wartungsanleitung hat der europäische Gesetzgeber eine klare Ausnahme in die EU-MVO geschrieben:

"Abweichend von Artikel 10 Absatz 7 kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Amtssprache der Union abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird."

Dies kann der deutsche Gesetzgeber nicht mit seiner pauschalen Aussage ändern.

Bei den Verkaufsprospekten wird es sich in der Praxis schwer durchsetzen lassen, dass ein Hersteller seine Maschinen nur dann in Deutschland in Verkehr bringt, wenn auch alle Verkaufsprospekte auf Deutsch vorliegen.

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