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1.4.2.3. Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen

Rechtstext

1.4.2.3. Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen

Verstellbare Schutzeinrichtungen, die den Zugang auf die für die Arbeit unbedingt notwendigen beweglichen Teile beschränken, müssen

  • je nach Art der Arbeit manuell oder automatisch verstellbar sein
    und
  • leicht und ohne Werkzeug verstellt werden können.

--------------------EU-LEITFADEN MASCHINENRICHTLINIE------------------------------

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