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Ausnahmen auch gültig für unvollständige Maschinen für ausgenommene Produkte?

Unvollständige Maschinen für ausgenommene Produkte auch ausgenommen?

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) erfasst alle Maschinen, dazugehörigen Produkte oder unvollständige Maschinen, die der entsprechenden Definition entsprechen und nicht vom Anwendungsbereich der EU-MVO ausgenommen sind. Sei es über Artikel 2 Absatz 2 der EU-MVO oder über deren Artikel 9.

Die in Artikel 2 Absatz 2 der EU-MVO genannten Ausnahmen, beziehen sich grundsätzlich auf die die dort genannten Produkte. Nicht geregelt ist, wie Produkte beim Inverkehrbringen zu behandeln sind, die Maschinen, dazugehörige Produkte bzw. unvollständige Maschinen im Sinne der EU-MVO sind, die aber ausschließlich dazu bestimmt sind, Bestandteil eines von der EU-MVO ausgenommenen Produktes  zu werden.

Es wäre allerdings widersinnig, daraus zu folgern, dass Bauteile für aus der EU-MVO ausgenommene Produkte beim Inverkehrbringem der EU-MVO unterfallen. Es sprechen die besseren Gründe dafür, dass solche Produkte von der entsprechenden Ausnahme in Artikel 2 Absatz 2 der EU-MVO mit erfasst werden. Allein schon deshalb, da die ausgenommenen Produkte anderen Regelungen unterliegen, die von denen der EU-MVO ggf. abweichen, so dass Bauteile, die der EU-MVO entsprechen, dann nicht verwendet werden könnten.

Anders ist es aber, wenn solche Bauteile nicht ausschließlich für die o.a. ausgenommenen Produkte, sondern auch für Produkte im Anwendungsbereich der EU-MVO bestimmt sind. Dann greift für solche Produkte die EU-MVO.