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Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung von Maschinen und dazugehörigen Produkten

Zeitpunkt der CE-Kennzeichnung

Nach Artikel 10 Abs. 2 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO bringt der Hersteller von Maschinen oder dazugehörigen Produkten frühestens an:

  • nach dem Durchführen des Konformitätsbewertungsverfahrens

Nach Artikel 24 Abs. 2 muss die CE-Kennzeichnung an der Maschine oder dazugehörigen Produkt spätestens angebracht werden:

  • vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme 

Aussage der CE-Kennzeichnung

Die EU-MVO legt hierzu in Nr. 25 von Artikel 3, Begriffbestimmungen" fest:

CE-Kennzeichnung“ bezeichnet eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre bzw. seine Anbringung festgelegt sind;

Eine inhaltlich identische Aussage enthält Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008:

"[…]
(3) Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.
[…]"

D.h., mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass er für das betreffende Produkt 

  • alle EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften eingehalten hat,
    • die anwendbar, d.h., einschlägig sind
      und
    • dafür eine CE-Kennzeichnung verlangen.

CE steht für "Alle einschlägigen Richtlinie eingehalten, die eine CE-Kennzeichnung verlangen!"

Hierzu der EU-Binnemarktleitfaden “BlueGuide” in seiner Nr. 4.5.1.1.:

Die CE-Kennzeichnung ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst, und gibt an, dass ein Produkt von seinem Hersteller für konform mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erklärt wird.

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