Übersicht der Händlerpflichten
Maschinen und dazugehörige Produkte
Die Händlerpflichten für die Bereitstellung auf dem Markt von Maschinen und dazugehörige Produkten sind in Artikel 15 der EU-MVO festgelegt. Nachfolgen eine zusammenfassende kurze Übersicht dieser Pflichten. Für die konkreten Pflichten siehe der Rechtstext in Artikel 15:
- Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen
- Prüfen
- Ist die CE-Kennzeichnung angebracht
- Liegt die EU-Konformitätserklärung bei
- Liegen die Betriebsanleitung und die einschlägigen Informationen nach Anhang III bei und sind die Sprachregelungen erfüllt
- Haben Hersteller und der Einführer erfüllt:
- Kennzeichnungen
(Hersteller) - Kontaktdaten
(Hersteller und Einführer)
- Kennzeichnungen
- Bei Zweifel an der Konformität des Produktes: Produkt nicht auf den Markt bereitstellen
- Bei "Produktrisiko" Unterrichtung des Herstellers oder Einführers und der Marktüberwachungsbehörden
- Gewährleistung ordnunsgemäßer Lagerungs- oder Transportbedingungen
- Bei nicht konformen Produkten:
- sicherstellen, dass erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden
- Produkt gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückzurufen
- unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten
- Zuständigen nationalen Behörden
- auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Produkt-Konformität erforderlich sind zur Verfügung stellen
- mit dieser Behörde auf deren Verlangen zusammenarbeiten
Übersicht der Händlerpflichten
unvollständige Maschinen
Die Händlerpflichten für die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Maschinen sind in Artikel 16 der EU-MVO festgelegt. Nachfolgen eine zusammenfassende kurze Übersicht dieser Pflichten. Für die konkreten Pflichten siehe der Rechtstext in Artikel 16:
- Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen
- Prüfen
- Liegt die EU-Einbauerklärung bei
- Liegt die Montageanleitung bei und sind die Sprachregelungen erfüllt
- Haben Hersteller und der Einführer erfüllt:
- Kennzeichnungen
(Hersteller) - Kontaktdaten
(Hersteller und Einführer)
- Kennzeichnungen
- Bei Zweifel an der Konformität des Produktes: Produkt nicht auf den Markt bereitstellen
- Bei "Produktrisiko" Unterrichtung des Herstellers oder Einführers und der Marktüberwachungsbehörden
- Gewährleistung ordnunsgemäßer Lagerungs- oder Transportbedingungen
- Bei nicht konformen Produkten:
- sicherstellen, dass erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden
- Produkt gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückzurufen
- unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten
- Zuständigen nationalen Behörden
- auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Produkt-Konformität erforderlich sind zur Verfügung stellen
- mit dieser Behörde auf deren Verlangen zusammenarbeiten
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