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Übersicht der Händlerpflichten

Maschinen und dazugehörige Produkte

Die Händlerpflichten für die Bereitstellung auf dem Markt von Maschinen und dazugehörige Produkten sind in Artikel 15 der EU-MVO festgelegt. Nachfolgen eine zusammenfassende kurze Übersicht dieser Pflichten. Für die konkreten Pflichten siehe der Rechtstext in Artikel 15:

  • Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen
  • Prüfen
  • Bei Zweifel an der Konformität des Produktes: Produkt nicht auf den Markt bereitstellen
  • Bei "Produktrisiko" Unterrichtung des Herstellers oder Einführers und der Marktüberwachungsbehörden
  • Gewährleistung ordnunsgemäßer Lagerungs- oder Transportbedingungen
  • Bei nicht konformen Produkten:
    • sicherstellen, dass erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden
    • Produkt gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückzurufen
    • unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten
  • Zuständigen nationalen Behörden
    • auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Produkt-Konformität erforderlich sind zur Verfügung stellen
    • mit dieser Behörde auf deren Verlangen zusammenarbeiten

Übersicht der Händlerpflichten

unvollständige Maschinen

Die Händlerpflichten für die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Maschinen sind in Artikel 16 der EU-MVO festgelegt. Nachfolgen eine zusammenfassende kurze Übersicht dieser Pflichten. Für die konkreten Pflichten siehe der Rechtstext in Artikel 16:

  • Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen
  • Prüfen
  • Bei Zweifel an der Konformität des Produktes: Produkt nicht auf den Markt bereitstellen
  • Bei "Produktrisiko" Unterrichtung des Herstellers oder Einführers und der Marktüberwachungsbehörden
  • Gewährleistung ordnunsgemäßer Lagerungs- oder Transportbedingungen
  • Bei nicht konformen Produkten:
    • sicherstellen, dass erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden
    • Produkt gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückzurufen
    • unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten
  • Zuständigen nationalen Behörden
    • auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Produkt-Konformität erforderlich sind zur Verfügung stellen
    • mit dieser Behörde auf deren Verlangen zusammenarbeiten

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