Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen
Informationen und Kennzeichnung
Der Maschinenhersteller muss nach Artikel 5(1) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor dem Inverkehrbringen u. a. sicherstellen, dass die für die Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I erfüllt sind:
Artikel 5
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
b) ...
Zu diesen Anforderungen gehören auch
- Informationen und Warnhinweise an der Maschine
siehe Anhang I, Nr. 1.7.1 - Informationen und Informationseinrichtungen
siehe Anhang I, Nr. 1.7.1.1 - Warneinrichtungen
siehe Anhang I, Nr. 1.7.1.2 - Warnung vor Restrisiken
siehe Anhang I, Nr. 1.7.2 - Kennzeichnung der Maschine (Typenschild)
siehe Anhang I, Nr. 1.7.3 - Zusätzliche Informationen für "bewegliche Maschinen"
siehe Anhang I, Nr. 3.6 - Kennzeichnung Ketten, Seile und Gurte
siehe Anhang I, Nr. 4.3.1 - Kennzeichnung Lastaufnahmemittel
siehe Anhang I, Nr. 4.3.2 - Kennzeichnung Maschinen zum Heben von Lasten
siehe Anhang I, Nr. 4.3.3 - Kennzeichnung Produkte zum Heben von Personen
siehe Anhang I, Nr. 6.5.
Eine Kennzeichnung nach Anhang I, Nr. 1.7.3 ist dabei nach der Maschinenrichtlinie auch für Maschinen gefordert, von denen "keine" Gefährdungen ausgehen, da die Anwendung der Maschinenrichtlinie hiervon nicht abhängt. Siehe hierzu die allgemeinen Grundsätze Nr. 2 des Anhang I.