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Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen

Informationen und Kennzeichnung

Der Maschinenhersteller muss nach Artikel 5(1) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor dem Inverkehrbringen u. a. sicherstellen, dass die für die Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I erfüllt sind:

Artikel 5

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
b) ...

Zu diesen Anforderungen gehören auch

Eine Kennzeichnung nach Anhang I, Nr. 1.7.3 ist dabei nach der Maschinenrichtlinie auch für Maschinen gefordert, von denen "keine" Gefährdungen ausgehen, da die Anwendung der Maschinenrichtlinie hiervon nicht abhängt. Siehe hierzu die allgemeinen Grundsätze Nr. 2 des Anhang I.