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Gesetzlich geforderter Inhalt der Wartungsanleitung

Rechtliche Basis Wartungsanleitung

Hierzu ist in Anhang III, Nr, 1.7.4.2 festgelegt:

"Betriebsanleitungen müssen erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:
[...];
e) die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung
[richtig: Reparatur] der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und zur Überprüfung ihres oder seines ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;
[...]
r) Beschreibung der vom Nutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sowie der vorbeugenden Wartungsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung von Konstruktion und Verwendung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu treffen sind;

s) Anleitung zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen;

t) Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediener auswirken;"

D.h., der Hersteller muss grundsätzlich die an der Maschine durchzuführenden Wartungsarbeiten beschreiben.