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Pflichten im Gesetzestext der EU-MVO

Bevollmächtigter - Aufgaben / Pflichten

Welche Aufgaben / Pflichten vom Hersteller an einen Bevollmächtigten delegiert werden können ist in Artikel 12 der EU-MVO geregelt:

"Artikel 12
Bevollmächtigte

(1) Ein Hersteller eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Pflichten und die in Anhang IV festgelegte Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Mandats des Bevollmächtigten.

(2) ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • a) Bereithaltung der technischen Unterlagen und der EU-Konformitätserklärung der Maschine und der dazugehörigen Produkte oder der EU-Einbauerklärung der unvollständigen Maschine für die nationalen Marktüberwachungsbehörden mindestens zehn Jahre lang ab dem Inverkehrbringen des Produkts;
  • b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller zum Nachweis der Konformität des in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde in Papierform oder in digitaler Form;
  • c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten ausgehen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören."

Nicht übertragen werden können

Aus dem in Artikel 12(1) in Bezug genommenen Artikeln 10(1) und 11(1) der EU-MVO ergibt sich, dass folgende Aufgaben nicht übertragen werden können:

Für Maschinen und dazugehörige Produkte:
"(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, dass die Maschine oder das dazugehörige Produkt gemäß den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde."

Für unvollständige Maschinen:
"(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine unvollständige Maschine in Verkehr bringen, dass diese gemäß den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde."

Danach kann der Hersteller alle Aufgaben, die mit der Gewährleitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes zusamenhängen nicht übertragen.

Deutliche Einschränkungen gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EG-MRL)
D.h., die Aufgaben, die der der Hersteller an einen Bevollmächtigten übertragen kann, sind durch Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 deutlich eingeschränkt gegenüber den bisherigen Möglichkeiten nach der EG-MRL. In Artikel 2 der EG-MRL ist nämlich geregelt:

"j) „Bevollmächtigter“ jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind;"

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