3.6.2. Kennzeichnung
Rechstext
3.6.2. Kennzeichnung
(1) Auf jeder Maschine und jedem dazugehörigen Produkt müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
a) die Nennleistung, ausgedrückt in Kilowatt (kW);
b) die Masse in Kilogramm (kg) beim gängigsten Betriebszustand;
(2) Zusätzlich müssen gegebenenfalls auf jeder Maschine und jedem dazugehörigen Produkt folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
a) die größte zulässige Zugkraft an der Anhängevorrichtung in Newton (N);
b) die größte zulässige vertikale Stützlast auf der Anhängevorrichtung in Newton (N).