Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

3.6.2. Kennzeichnung

Seiteninhalt

Rechstext

3.6.2. Kennzeichnung

(1) Auf jeder Maschine und jedem dazugehörigen Produkt müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

a) die Nennleistung, ausgedrückt in Kilowatt (kW);

b) die Masse in Kilogramm (kg) beim gängigsten Betriebszustand;

(2) Zusätzlich müssen gegebenenfalls auf jeder Maschine und jedem dazugehörigen Produkt folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

a) die größte zulässige Zugkraft an der Anhängevorrichtung in Newton (N);

b) die größte zulässige vertikale Stützlast auf der Anhängevorrichtung in Newton (N).