1.5.13. Emissionen
Rechtstext
1.5.13. Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass das Risiko des Einatmens, des Verschluckens, des Kontaktes mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie des Eindringens von gefährlichen Werkstoffen und von der Maschine erzeugten Substanzen durch die Haut vermieden werden kann.
Kann eine Gefährdung nicht beseitigt werden, so muss die Maschine so ausgerüstet sein, dass gefährliche Werkstoffe und Substanzen aufgefangen, abgeführt, durch Sprühwasser ausgefällt, gefiltert oder durch ein anderes ebenso wirksames Verfahren behandelt werden können.
Ist die Maschine im Normalbetrieb nicht vollkommen geschlossen, so sind die Einrichtungen zum Auffangen und/oder Abführen so anzuordnen, dass sie die größtmögliche Wirkung entfalten.
Gefahrenbereich und gefährdete Personen
Bei einer Maschine / Anlage, die gefährliche Stoffe und oder Substanzen emittiert, ist es wichtig, die Grenzen der Maschine / Anlage hinsichtlich des möglichen "Wirkbereichs" solcher Emissionen festzulegen.
Die Maschinenrichtlinie bestimmt in Anhang I, Nr. 1.1.1 b) den "Gefahrenbereich" und in Anhang I, Nr. 1.1.1. c) was eine "gefährdete Person" ist. Danach geht der "Gefahrenbereich" ggf. weit über den Arbeitsplatz an der Maschine / Anlage, die Halle, in der die Maschine / Anlage steht oder das Betriebsgelände, in dem die Halle steht, hinaus. "Gefährdete Personen" können insofern nicht nur das Personal an der Maschine / Anlage sein, sondern auch andere Personen im Unternehmen oder auch unbeteiligte Dritte außerhalb des Unternehmens.
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