1.7.1. Informationen und Warnhinweise an der Maschine
Rechtstext
1.7.1. Informationen und Warnhinweise an der Maschine
Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.
Interpretation
Nach Anhang I, Nr. 1.7.1 der Maschinenrichtlinie sollten Informationen und Warnhinweise an der Maschine vorrangig in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. D.h., es geht hier nicht um sonstige Angaben, z.B. auf Transportmitteln, mit denen Maschinen oder unvollständige Maschinen transportiert werden. Allerdings können Transportmittel Lastaufnahmemittel sein und unterliegen von daher den selben Kennzeichnungspflichten wie eine Maschine. Hierbei ist zu beachten, dass die EU-Kommission in ihrem § 412 des EU-Leitfadens zur Maschinenrichtlinie in Nr. 29 ISO-Container nicht als Lastaufnahmemittel einstuft. Diese Interpretation ist allerdings vor dem Hintergrund des Rechtstextes der Maschinenrichtlinie nicht nachvollziehbar.
Die Maschinenrichtlinie selbst enthält keine speziellen Vorgaben für solche Symbole oder Piktogramme. Hilfreich kann hier die Richtlinie 92/58/EWG sein, die "Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" enthält. Erreicht werden soll damit, dass der Maschinenbediener möglichst unabhängig von seinen Sprach- / Lesefähigkeiten leicht und schnell die notwendigen Informationen erhält. Wenn der Hersteller schriftliche oder verbale Informationen und Warnhinweise verwendet, muss er diese in der / den entsprechenden Amtssprache(n) des Verwenderlandes abfassen. Zulässig ist es daneben Informationen und Warnhinweise in weiteren Sprachen anzugeben, wenn der Käufer dies verlangt.
Zu beachten ist, dass es sich bei den anzugebenden Informationen und Warnhinweisen um Angaben handelt, die hinsichtlich der Schutzziele der Maschinenrichtlinie relevant sind. Sonstige nicht sicherheitsrelevante Informationen für den Bediener, z. B. zur Steuerung des reinen Prozesses sind damit nicht gemeint.
Für die Sprachenfrage im Bereich Prozesssteuerung, die über die Maschinenrichtlinie nicht geregelt wird, kann es allerdings nationale Regelungen geben, die ggf. über die Anforderungen der Maschinenrichtlinie hinaus zu beachten sind. So hat Frankreich in einem nationalen Sprachgesetz "Loi Toubon" festgelegt, dass die Benutzung der französischen Sprache obligatorisch ist, bei der Beschreibung und Bewertung eines Wirtschaftsgutes, bei Gebrauchsanweisungen, bei geschäftlichen Hinweisen usw. (Artikel 2 des Gesetzes). Dies gilt für alle mündlichen und schriftlichen, aber auch audiovisuellen Verlautbarungen.
Zu beachten ist auch, dass es sich hier nicht nur um Informationen und Warnhinweise handelt, die auf Schildern oder Aufklebern an der Maschine angebracht werden. Es handelt sich hierbei auch um Angaben, die der Bediener z. B. über ein Display der Maschine oder in Form von Sprachausgaben erhält. Siehe hierzu auch nachfolgend die Bestimmung in Anhang I Nr. 1.7.1.1.
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