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Quellen zur Risikobeurteilung

Rechtliche Anforderungen an die Risikobeurteilung

Die Maschinenrichtlinie (MRL) stellt rechtlich verbindliche formelle und inhaltliche Anforderungen an die Risikobeurteilung einer Maschine bzw. einer unvollständigen Maschine. Die Forderung zur Durchführung einer Risikobeurteilung für eine Maschine basiert auf Artikel 5(1) der MRL. Die Forderungen zur Durchführung einer Risikobeurteilung für eine unvollständige Maschine basiert auf Artikel 5(2) in Verbindung mit Artikel 13 der MRL.

Artikel 5(1) a) verlangt, dass der Hersteller von Maschinen oder sein Bevollmächtigter "vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme" sicherstellt, dass diese die entsprechenden Bestimmungen des Anhang I der MRL erfüllt. Dazu gehört auch die Durchführung einer Risikobeurteilung. Auch muss er sicherstellen, dass er die technischen Unterlagen nach Anhang VII A der MRL erstellt hat, in die dann auf die Dokumentation der Risikobeurteilung eingeht.

Artikel 5(2) verweist auf das vom Hersteller einer unvollständigen Maschine durchzuführende Verfahren nach Artikel 13 der MRL. Teil dieses Verfahrens ist die Erstellung der speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der MRL. Zu diesen Unterlagen gehört auch die Dokumentation der Risikobeurteilung. Somit verlangt die MRL für unvollständige Maschinen zwar nur "indirekt", aber trotzdem rechtlich verbindlich, die Durchführung einer Risikobeurteilung, die in Anhang I der MRL näher bestimmt ist (gepunkteter Pfeil in der Graphik).

Weiterhin legt die MRL in Artikel 5 (3) für Maschinen Anforderungen an die Mittel fest, die der Hersteller zur Durchführung der Risikobeurteilung zur Verfügung hält.

Normative Anforderungen an die Risikobeurteilung

Artikel 7 der MRL beschreibt die Konformitätsvermutung harmonisierter Normen. Die harmonisierte Norm EN ISO 12100:2010 beschreibt das Verfahren einer Risikobeurteilung. D.h. will der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter die Konformitätsvermutung für das von ihm bei der  Risikobeurteilung angewandte Verfahren in Anspruch nehmen, muss sein Verfahren den Vorgaben der EN ISO 12100:2010 entsprechen.

Der EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie bezieht sich in den folgenden Paragraphen auf die EN ISO 12100:2010 und erläutert ihre Anwendung zu diesem Punkt genauer:

Die alleinige Anwendung der harmonisierten A-Norm EN ISO 12100:2010 ist allerdings nach § 111 des EU Leitfadens zur MRL nicht ausreichend um eine Konformitätsvermutung für die Einhaltung aller Anforderungen des Anhang I der MRL zu erlangen.

§ 111: "[...] Beispielsweise wird durch die Anwendung der Norm EN ISO 12100 gewährleistet, dass die Risikobeurteilung nach den Anforderungen des allgemeinen Grundsatzes 1 des Anhang I durchgeführt wird, aber das ist nicht ausreichend um zu zeigen, dass die vom Hersteller getroffenen Schutzmaßnahmen, zur Beherrschung der von der Maschine ausgehenden Gefährdungen, die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I erfüllen.  [...]"

Bei der Anwendung der EN ISO 12100:2010 muss beachtet werden, dass diese nach ihrem Text zwar wie die Maschinenrichtlinie für Maschinen gilt, die Definition einer Maschine in dieser Norm aber von der Definition einer Maschine in der Maschinenrichtlinie abweicht. In Kapitel 3 der EN ISO 12100:2010 wird eine Maschine definiert als:

"mit einem Antriebssystem ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eine(s) beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind


ANMERKUNG 1 Der Begriff „Maschine“ gilt auch für Maschinenanlagen, die so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als einheitliches Ganzes funktionieren, um das gleiche Ziel zu erreichen.
"

Die Definition in der Norm ist zwar ähnlich dem Maschinenbegriff aus Artikel 2 a) 1. Spiegelstrich der MRL und beinhaltet auch deren "Idee" des 5. Spiegelstrichs, nimmt aber z.B. mit Muskelkraft angetriebene Produkte nicht aus. Damit wird zwar  auch der 4. Spiegelstrich der MRL-Definition quasi "in einem Aufwasch" mit erfasst, aber diese Regelung geht hinsichtlich der Maschinen, deren "Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist" weit über den Anwendungsbereich der MRL hinaus. Gleichzeitig umfasst er aber nicht die weiteren Spiegelstriche aus Artikel 2 a) der MRL sowie alle anderen Produkte, die in der MRL unter dem Begriff "Maschine" subsumiert werden und die damit ebenfalls die Bestimmungen der MRL für die Risikobeurteilung fallen. Somit werden z.B. Sicherheitsbauteile nicht von der der EN ISO 12100:2010 erfasst, auch wenn die Anwendung dieser Norm hinsichtlich der geforderten Risikobeurteilung für diese Produkte sinnvoll ist.

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