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1.7.4.3. Verkaufsprospekte

Rechtstext

1.7.4.3. Verkaufsprospekte

Verkaufsprospekte, in denen die Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht der Betriebsanleitung widersprechen. Verkaufsprospekte, in denen die Leistungsmerkmale der Maschine beschrieben werden, müssen die gleichen Angaben zu Emissionen enthalten wie die Betriebsanleitung.

Verkaufsprospekte

Anhang I, Nr. 1.7.4.3 enthält u. a. die folgenden Bestimmungen:

  • Verkaufsprospekte, in denen die Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht der Betriebsanleitung widersprechen

Damit muss der Hersteller in Prospekten, in denen eine Maschine mit z.B. offener Schutztür gezeigt wird, zumindest darauf hinweisen, dass die Maschine so nicht betrieben werden darf. Das gilt auch für zu Werbezwecken dargestellten anderen gefährlichen Darstellungen eines Einsatzes der Maschine. Der Begriff "Verkaufsprospekte" ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen. Aus dem Wortlaut:

"Verkaufsprospekte, in denen die Maschine beschrieben wird, ..."

ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber darum geht, dass Darstellungen, die dem "Anpreisen" einer Maschine dienen, nicht den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie widersprechen dürfen. Diese Darstellungen können dabei das klassische Papierprospekt, aber auch Werbeanzeigen in Zeitschriften oder Prospekte, die im Internet dargestellt werden sein. Auch Filme, die eine Maschine im Einsatz zeigen, um zum Kauf anzuregen sind "Verkaufsprospekte" im Sinne dieser Regelung. Es soll nämlich verhindert werden, dass der Maschinenkäufer durch eine solche Darstellung angeregt wird, die Maschine in einem unsicheren Zustand zu benutzen,

Ein Verstoß gegen die o. a. Bestimmungen kann von der zuständigen Behörde geahndet werden.

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