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Sicherheitsbauteile im Anwendungsbereich der EU-MVO

EU-MVO versus EG-MRL

In der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) haben sich bei der Definition des Sicherheitsbauteils gegenüber der EG-MRL formale wie auch materielle Änderungen ergeben:

  • Die in der EG-MRL noch durch Listenpunkte übersichtlich strukturierte Definition wurde aufgegeben. Dies wurde in der EU-MVO nunmehr durch einen eher unübersichtlichen "Bandwurmsatz" abgelöst.
  • Der Begriff "Bauteil" wurde ersetzt durch "physisches oder digitales Bauteil".
  • Klargestellt wird, dass auch "Software" ein "Bauteil" im Sinne der Definition ist.
  • Der Begriff "Maschine" wurde durch "eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts" ersetzt.
    Damit werden jetzt auch "Sicherheitsbauteile" für "unvollständige Maschinen" von der Definition erfasst.
  • Der Hinweis auf die Beispielliste in jetzt "Anhang II" ist entfallen und nunmehr Bestandteil der Bestimmungen in Artikel 7 "Sicherheitsbauteile".

Rechtstext: Sicherheitsbauteil

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 3:

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • 3. „Sicherheitsbauteil“ bezeichnet ein physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software, eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts, die [sic: das] zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt ist, gesondert in Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet, die [sic: das] aber für das Funktionieren dieses Produkts nicht erforderlich ist oder durch normale [sic: "übliche"] Bauteile ersetzt werden kann, um den Betrieb dieser Produkte zu gewährleisten;

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