Sicherheitsbauteile im Anwendungsbereich der EU-MVO
EU-MVO versus EG-MRL
In der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) haben sich bei der Definition des Sicherheitsbauteils gegenüber der EG-MRL formale wie auch materielle Änderungen ergeben:
- Die in der EG-MRL noch durch Listenpunkte übersichtlich strukturierte Definition wurde aufgegeben. Dies wurde in der EU-MVO nunmehr durch einen eher unübersichtlichen "Bandwurmsatz" abgelöst.
- Der Begriff "Bauteil" wurde ersetzt durch "physisches oder digitales Bauteil".
- Klargestellt wird, dass auch "Software" ein "Bauteil" im Sinne der Definition ist.
- Der Begriff "Maschine" wurde durch "eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts" ersetzt.
Damit werden jetzt auch "Sicherheitsbauteile" für "unvollständige Maschinen" von der Definition erfasst. - Der Hinweis auf die Beispielliste in jetzt "Anhang II" ist entfallen und nunmehr Bestandteil der Bestimmungen in Artikel 7 "Sicherheitsbauteile".
Rechtstext: Sicherheitsbauteil
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 3:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 3. „Sicherheitsbauteil“ bezeichnet ein physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software, eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts, die [sic: das] zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt ist, gesondert in Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet, die [sic: das] aber für das Funktionieren dieses Produkts nicht erforderlich ist oder durch normale [sic: "übliche"] Bauteile ersetzt werden kann, um den Betrieb dieser Produkte zu gewährleisten;
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