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Wann, wie, wie lange aufbewahren?

Sicherheitsinformationen - Technische Dokumentation

Die Sicherheitsinformationen für Maschinen und dazugehörige Produkte sind nicht Bestandteil der Technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A der EU-MVO.

Sie nicht explizit in der Liste der technischen Unterlagen gelistet.

Diese Liste enthält aber auch nur Mindestinhalte:

"TEIL A
Technische Unterlagen für Maschinen und dazugehörige Produkte

In den technischen Unterlagen sind die Mittel anzugeben, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts mit den in Anhang III aufgeführten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sicherstellt.
[...]"

Die Sicherheitsinformationen sind nur ein Auszug aus der Betriebsanleitung nach Anhang III 1.7.4, der in anderem (Papier-)Format bereitgestellt wird. Sie dienen nicht der Umsetzung von Anhang III.

Damit müssen die Sicherheitsinformationen nicht nach Artikel 10 (3) aufbewahrt werden.

Nachweis der Konformität

Nach Artikel 10 (10) gilt:

"Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Maschine bzw. der dazugehörigen Produkte mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder in digitaler Form in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann."

Zu diesen Informationen zählen auch die Sicherheitsinformationen.

Allerdings wird diskutiert, dass die Verpflichtung für Unterlagen nur so lange gilt, wie sie nach Artikel 10 (3) aufzubewahren sind.

Damit würde diese Anforderung leer laufen.