Rechtstext "Anhang IV - Trennende Schutzeinrichtungen"
In Nr. 20 des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:
"Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in den Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen."
Anhang IV Nr. 20: Trennende Schutzeinrichtungen ...
Die hier in Bezug genommenen Maschinen sind
- Nr 9.
Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren beim Arbeitsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können. - Nr. 10.
Kunststoffspritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme. - Nr. 11.
Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme.
Der Gesetzgeber hat damit die ehemalige Nr. 1 in Anhang IV B der Maschinenrichtlinie 98/37/EG:
"Selbsttägige bewegliche Schutzeinrichtungen an Maschinen gemäß Buchstabe A Nummern 9, 10 und 11"
mehr spezifiziert und bezieht sich jetzt konkret auf verriegelte Schutzeinrichtungen.
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