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Rechtstext "Anhang IV - Trennende Schutzeinrichtungen"

In Nr. 20 des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:

"Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in den Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen."

Anhang IV Nr. 20: Trennende Schutzeinrichtungen ...

Die hier in Bezug genommenen Maschinen sind

  • Nr 9.
    Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren beim Arbeitsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können.
  • Nr. 10.
    Kunststoffspritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme.
  • Nr. 11.
    Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme.

Der Gesetzgeber hat damit die ehemalige Nr. 1 in Anhang IV B der Maschinenrichtlinie 98/37/EG:

"Selbsttägige bewegliche Schutzeinrichtungen an Maschinen gemäß Buchstabe A Nummern 9, 10 und 11"

mehr spezifiziert und bezieht sich jetzt konkret auf verriegelte Schutzeinrichtungen.

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