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Rechtstext "Anhang IV - Kombimaschinen für die Holzbearbeitung"

In Nr. 5 des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:

"5. Kombinationen der in den Nummern 1 bis 4 und in Nummer 7 genannten Maschinen für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften."

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 388 - Anhang-IV-Maschinen -" Nr. 5"

Zu Anhang IV Nr. 1 bis 8 (Auszug in Bezug auf Nr. 5):

[...]

Bei den in Nummer 5 aufgeführten Kombinationen von Holzbearbeitungsmaschinen handelt es sich um Maschinen, mit denen eine beliebige Kombination der unter Nummer 1 bis 4 und 7 aufgeführten Funktionen ausgeführt werden kann und bei denen das Werkstück zwischen jedem Arbeitsgang von Hand entnommen wird – siehe § 210: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.3.5. Nur kombinierte Maschinen, welche die in Nummer 1 bis 4 und 7 aufgeführten Funktionen ausführen, fallen unter Anhang IV Nummer 5, wobei mit diesen Maschinen auch noch weitere Funktionen ausgeführt werden können. Da die erforderlichen Schutzmaßnahmen häufig bei mehreren oder allen kombinierten Funktionen in gleicher Weise erfolgen müssen, muss sich die EG-Baumusterprüfung oder die Bewertung des umfassenden Qualitätssicherungssystems für derartige Kombinationen von Holzbearbeitungsmaschinen stets auf die gesamte Maschine erstrecken.

[...]

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