Bereitstellung auf dem Markt, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
Zeitpunkt der Anwendung der EU-MVO
Bereitstellung auf dem Markt, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
Die EU-MVO muss von den zuständigen Wirtschaftsakteuren zum dem der in der EU-MVO festgelegten Zeitpunkt angewendet werden. Dazu kommen die Regelungen der Anwendungszeitpunkte aus der EU-MÜV und der EU-GPSR sind.
Der Anwendungszeitpunkt ist für den jeweiligen Wirtschaftsakteur:
- Bereitstellung auf dem Markt
- Inverkehrbringen (erstmalige Bereitstellung auf dem Markt)
- Inverkehrbringen durch Fernabsatz
- EU-Hersteller
- Drittstaaten-Hersteller
- Bevollmächtigter
oder - Fulfilment Dienstleister benötigt
- Bevollmächtigter
- Drittstaaten-Händler
- Inbetriebnahme
Nachfolgend finden Sie die rechtlichen Festlegungen der EU-MVO und unsere Erläuterungen zu diesen Begriffen.