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Bereitstellung auf dem Markt, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

Zeitpunkt der Anwendung der EU-MVO

Bereitstellung auf dem Markt, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme

Die EU-MVO muss von den zuständigen Wirtschaftsakteuren zum dem der in der EU-MVO festgelegten Zeitpunkt angewendet werden. Dazu kommen die Regelungen der Anwendungszeitpunkte aus der EU-MÜV und der EU-GPSR sind. 

Der Anwendungszeitpunkt ist für den jeweiligen Wirtschaftsakteur:

Nachfolgend finden Sie die rechtlichen Festlegungen der EU-MVO und unsere Erläuterungen zu diesen Begriffen.