unvollständige Maschinen in der EU-Maschinenverordnung
Definition: unvollständige Maschine
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 3:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. [...]
- 10. „unvollständige Maschine“ bezeichnet eine Gesamtheit, die noch keine Maschine darstellt, da sie als solche keine bestimmte Anwendung erfüllen kann, und die nur dazu bestimmt ist, in eine Maschine oder in eine andere unvollständige Maschine oder Ausrüstung eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden und so eine Maschine zu bilden;
Unvollständige Maschinen - Interpretation
In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) wurde erstmals eine Definition für "unvollständige Maschinen" - die englische Originalfassung spricht hier von "partly completed machinery", d.h., "teilweise fertige Maschinen" - aufgenommen. Die Definition erfolgte seinerzeit in Anlehnung an die Regelung des Artikel 4 Absatz 2 der alten Machinenrichtlinie 98/37/EG. Hier war es häufig zu Auslegungsproblemen gekommen. Deshalb war die konkretere Beschreibung der "unvollständigen Maschinen" ein Hauptanliegen der MRL. Probleme bei der Auslegung gab es allerdings weiterhin.
Diese Definition wurde jetzt, in -vom reinen Wortlaut her leicht- geänderter Fassung, in der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) übernommen. Die "kleinen" textlichen Änderungen haben allerdings größere Auswirkungen folgt man deren neuem Wortlaut mit der neuen Bedeutung des Begriffs "Maschine".
Ein Produkt ist nach der Definition der EU-MVO eine "unvollständige Maschine" wenn es sich um eine Gesamtheit handelt, die
- noch keine Maschine bildet
(bisher: "fast eine Maschine bildet")
und - für sich genommen keine bestimmte Anwendung erfüllen kann
(bisher Übersetzungsfehler: "für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann")
und - dafür bestimmt ist,
- in andere Maschinen eingebaut oder mit diesen zusammengefügt zu werden,
(bisher: der Begriff "Maschine" wurde hier in der MRL noch im sog. "weiteren Sinne" verstanden)
oder - in andere unvollständige Maschinen eingebaut oder mit diesen zusammengefügt zu werden,
oder - in Ausrüstungen eingebaut oder mit diesen zusammengefügt zu werden
und - Bestandteil einer Maschine im Sinne der EU-MVO zu werden.
(bisher: Der Begriff "Maschine" wurde hier in der MRL noch im sog. "weiteren Sinne" verstanden)
- in andere Maschinen eingebaut oder mit diesen zusammengefügt zu werden,
Das noch in der MRL aufgeführte Beispiel:
- Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar.
wurde aus rechtssystematischen Gründen nicht übernommen. Das lässt allerdings nicht den Umkehrschluss zu, dass Antriebssysteme damit keine unvollständigen Maschinen mehr sind.
Zu den einzelnen o.a. Bedingungen siehe die nachfolgenden Interpretationen.
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.