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4.4.2. Maschinen oder dazugehörige Produkte zum Heben von Lasten

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Rechstext

4.4.2. Maschinen zum Heben von Lasten oder dazugehörige Produkte*)

Maschinen zum Heben von Lasten oder dazugehörige Produkte muss eine Betriebsanleitung beiliegen, die folgende Angaben enthält:

  • a) technische Kenndaten der Maschinen zum Heben von Lasten oder des dazugehörigen Produkts, insbesondere Folgendes:
    • i) maximale Tragfähigkeit und gegebenenfalls eine Wiedergabe des in Abschnitt 4.3.3 Absatz 2 genannten Tragfähigkeitsschilds oder der dort genannten Tragfähigkeitstabelle,
    • ii) Belastung an den Auflagern oder Verankerungen und gegebenenfalls Kenndaten der Laufbahnen,
    • iii) gegebenenfalls Angaben über Ballastmassen und die Mittel zu ihrer Anbringung;
  • b) Inhalt des Wartungsheftes, falls ein solches nicht mitgeliefert wird;
  • c) Benutzungshinweise, insbesondere Ratschläge**), wie der Bediener mangelnde Direktsicht auf die Last ausgleichen kann;
  • d) gegebenenfalls einen Prüfbericht, in dem die vom Hersteller durchgeführten statischen und dynamischen Prüfungen im Einzelnen beschrieben sind;
  • e) notwendige Angaben für die Durchführung der unter Abschnitt 4.1.3 genannten Maßnahmen vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Maschinen zum Heben von Lasten oder dazugehörigen Produkten, die nicht beim Hersteller einsatzfertig montiert werden.

*) Übersetzungsfehler: Es muss heißen “Maschinen oder dazugehörige Produkte zum Heben von Lasten
**) Übersetzungsfehler: Es muss heißen “Benutzungshinweise, insbesondere wie …"