Fragen und Antworten zur Veränderung
Verkauf einer veränderten selbst hergestellten Maschine
Frage:
Ich habe Maschinen im EWR für meine eigene Verwendung selbst hergestellt und in Betrieb genommen. Nach der Inbetriebnahme wurden von mir einige Änderungen durchgeführt, die alle keine “wesentlichen Veränderungen” waren. Nach einigen Jahren möchte ich diese Maschinen verkaufen.
Muss ich jetzt Artikel 17 der EU-MVO beachten und werde wegen der Veränderungen erneut zum Hersteller?
Antwort:
Artikel 17 lautet bezogen auf die o.a. Fallgestaltung:
“Ein [..] Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in den Artikeln 10 und 11 genannten Pflichten des Herstellers, wenn dieser […] ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann.”
Es muss ergo zunächst geprüft werden, ob der “Eigenhersteller” durch die “Bereitstellung der Maschine auf dem Markt” zum Händler wird. Hierzu definiert Artikel 3 Nr 21:
“„Händler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;”
D.h., diese Definition trifft nicht zu, da die Maschinen ja durch den Hersteller verkauft werden sollen. Insofern wird der Hersteller hier nicht zum Händler, sondern bleibt Hersteller der Maschinen. Er gilt jetzt aber nicht mehr Eigenhersteller. Damit ist Artikel 17 für ihn nicht einschlägig.
Bei dem Verkauf handelt es sich formal um die “die erstmalige Bereitstellung eines Produkts”, d.h., um ein Inverkehrbringen. Dabei ist es nach dem Rechtstext in Artikel 10 unerheblich, dass die Maschinen schon bei der Inbetriebnahme den Anforderungen der EU-MVO genügen mussten:
“(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, dass die Maschine oder das dazugehörige Produkt gemäß den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde.
(2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts erstellen die Hersteller die in Anhang IV Teil A aufgeführten technischen Unterlagen und führen das in Artikel 25 genannte einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen.
[…]”
Der Hersteller muss danach in beiden Fällen, d.h.,
- beim “in Betrieb nehmen”
und - beim späteren "in Verkehr bringen"
gewährleisten, dass die Maschinen den Anforderungen der EU-MVO zu diesem Zeitpunkt genügen. Im Rahmen des Inverkehrbringens muss er somit auch die nach der Inbetriebnahme erfolgten Änderungen bewerten.
Fazit:
Der Artikel 17 trifft auf diesen Fall nicht zu. Der Hersteller muss beim Verkauf aber erneut die Pflichten nach Artikel 10 - bezogen dann auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens - erfüllen, da es sich bei dem Verkauf um ein Inverkehrbringen handelt.