Deutsche Anforderungen an die Form der Gefährdungsbeurteilung
Die BetrSichV legt in §3 fest, dass eine Gefährdungsbeurteilung in elektronischer Form abgespeichert werden darf.
Das ArbSchG legt in §5 fest, dass bei gleichen Bedingungen eine einzelne Gefährdungsbeurteilung ausreicht. Somit ist es von Vorteil einen möglichst einheitlichen Maschinenpark zu haben (z.B. alle gleichen Werkzeuge vom selben Hersteller).
Vor 2013 war im AbrSchG noch angegeben, dass die Beurteilung bei zehn oder weniger Beschäftigten nicht schriftlich erfolgen muss. Dies wurde Ende 2013 geändert. In den Leitlinien der DGUV zu Gefährdungsbeurteilungen war auch vorher schon festgelegt, dass eine Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu erfolgen hat.
Wie auch bei der Risikobeurteilung gilt für die Sprache, dass die Kommunikation mit deutschen Behörden grundsätzlich in Deutsch erfolgen muss.
BetrSichV
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
- (8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben
- die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten,
- die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
- wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird,
- Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6 Satz 1) und
- das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5.
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