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Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte

Rechtstext

EU-MVO Anhang I

Teil A

Nr. 4. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte.

Achtung Übersetzungsfehler

Anhang I, Nr. 4 lautet in der englischen Originalfassung der EU-MVO:

"Portable cartridge-operated fixing and other impact machinery."

Das bedeutet, dieser Punkt umfasst folgende Produkte:

  • portable cartridge-operated fixing machinery
    and other 
  • portable cartridge-operated impact machinery

In der Deutschen Fassung der EU-MVO wurde dies übersetzt mit:

  • Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte.

Die richtige Übersetzung würde aber lauten:

  • Tragbare Befestigungsmaschinen und andere tragbare Schussmaschinen, mit Treibladung

Das dies so zu verstehen ist, geht schon aus der Erläuterung in §388 des EU-Leitfaden zur EG-MRL hervor.

Auch Anhang III der EU-MVO benennt diese Geräte.

Im Anhang III in Nummer 2.2.2 formuliert:

  • EN-Fassung:
    Portable fixing and other impact machinery or related products
  • DE-Übersetzung:
    Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte und dazugehörige Produkte

Die Folgen:

  1. Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) waren unter Nr. 18 des Anhang IV (Nr. 4 des Anhang I A der EU-MVO) alle "impact machinery" inklusive der nach der EU-MVO benannten "dazugehörigen Produkten" zu verstehen.
    Nach der EU-MVO fallen die "dazugehörigen Produkte" nun nicht mehr unter den Punkt "portable fixing machinery" bzw. "other impact machinery", da "dazugehörige Produkte" nicht "machinery" sind. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sie in Anhang III 2.2.2 der EU-MVO heute gegenüber der EG-MRL ergänzt worden sind.
  2. Die Einschränkung in der EN-Originalfassung auf "machinery / Maschinen" ist in der Deutschen Übersetzung entfallen. Hier wird nach wie vor, wie in der EG-MRL, von "Geräten" gesprochen, was wohl auch "dazugehörige Produkte" einschließt.
  3. In der deutschen Fassung wird die Energiequelle nur bei den "tragbaren Befestigungsgeräten" eingeschränkt, aber nicht für die anderen Schussgeräte. In der englischen Originalfassung gilt diese Einschränkung auch für "other impact machinery" also für die "anderen Schussgeräte".
  4. In der deutschen Fassung bezieht sich "tragbar" nur auf "Befestigungsgeräte", aber nicht auf die anderen Schussgeräte. In der englischen Originalfassung gilt diese Einschränkung auch für "other impact machinery" also für die "anderen Schussgeräte".

Fazit:

  • In der englischen Originalfassung gilt der Punkt 4 für
    • tragbare Befestigungsmaschinen mit Treibladung
    • tragbare andere Schussmaschinen mit Treibladung
  • In der deutschen Übersetzung gilt der Punkt 4 für
    • tragbare Befestigungsmaschinen und dazugehörige Produkte, mit Treibladung
    • jegliche andere Schussmaschinen und dazugehörige Produkte, mit jeglicher Energiequelle