Deutsche Anforderungen an die Organisation der Gefährdungsbeurteilung
Die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung richtig zu organisieren liegt beim Arbeitgeber.
Es muss nach §3(3) BetrsichV sicherstellen, dass in seinem Unternehmen entweder die notwendige Fachkunde vorhanden ist, oder er muss sich diese einkaufen.
Nach §4(6) BetrSichV muss der Arbeitgeber die notwendigen
- personellen,
- finanziellen
und - organisatorischen Voraussetzungen
in seiner betrieblichen Organisation schaffen.
Dies gilt nach §5 (1) der BetrSichV für alle Arbeitsmittel, also auch für solche, die die Beschäftigten selber mitbringen.
BetrSichV
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
- (3) […] Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
- (6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der […] Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
- (1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen
- für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
- den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
- über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,