Verordnung (EU) 2016/1628 - Emissionen aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen
Zum Volltext der Verordnung (EU) 2016/1628 "Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte" siehe:
Die EU-Verordnung ist ggf. zusätzlich zur Maschinenrichtlinie anzuwenden.
Das Ziel der Richtlinie ist nach deren Erwägungsgrund 5 eine Verminderung des Schadstoffausstoßes von mobilen Geräten und Maschinen.
Nach Artikel 3 der Richtlinie sind "nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte" im Sinne der EU-Verordnung:
"mobile Maschinen, transportable Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau oder Räder, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind; hierzu gehören auch Maschinen und Geräte, die auf dem Fahrgestell von Fahrzeugen angebaut sind, die für die Beförderung von Personen- oder Gütern auf der Straße bestimmt sind"
In Anhang I der Vorgängerrichtlinie 97/68/EG fand sich noch eine Beispielliste für die dort behandelten mobilen Maschinen:
"Maschinen und Geräte, deren Motoren unter diese Begriffsbestimmung fallen, sind unter anderem
- Industriebohrgestelle, Kompressoren usw.,
- Baumaschinen wie Radlader, Planierraupen, Raupenschlepper, Raupenlader, geländegängige Lastkraftwagen, Hydraulikbagger usw.,
- landwirtschaftliche Maschinen, Motor-Bodenfräsen,
- forstwirtschaftliche Maschinen,
- selbstfahrende landwirtschaftliche Fahrzeuge (mit Ausnahme der oben definierten Zugmaschinen),
- Förderzeuge,
- Gabelstapler,
- Maschinen zur Straßeninstandhaltung (Motor-Straßenhobel, Straßenwalzen, Schwarzdeckenverteiler),
- Schneeräummaschinen,
- Flughafen-Spezialfahrzeuge,
- Hebebühnen,
- Mobilkrane."