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Verordnung (EU) 2016/1628 - Emissionen aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen

Zum Volltext der Verordnung (EU) 2016/1628 "Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte"  siehe:

Verordnung (EU) 2016/1628

Die EU-Verordnung ist ggf. zusätzlich zur Maschinenrichtlinie anzuwenden.

Das Ziel der Richtlinie ist nach deren Erwägungsgrund 5 eine Verminderung des Schadstoffausstoßes von mobilen Geräten und Maschinen.

Nach Artikel 3 der Richtlinie sind "nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte" im Sinne der EU-Verordnung:

"mobile Maschinen, transportable Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau oder Räder, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind; hierzu gehören auch Maschinen und Geräte, die auf dem Fahrgestell von Fahrzeugen angebaut sind, die für die Beförderung von Personen- oder Gütern auf der Straße bestimmt sind"

In Anhang I der Vorgängerrichtlinie 97/68/EG fand sich noch eine Beispielliste für die dort behandelten mobilen Maschinen:

"Maschinen und Geräte, deren Motoren unter diese Begriffsbestimmung fallen, sind unter anderem

  • Industriebohrgestelle, Kompressoren usw.,
  • Baumaschinen wie Radlader, Planierraupen, Raupenschlepper, Raupenlader, geländegängige Lastkraftwagen, Hydraulikbagger usw.,
  • landwirtschaftliche Maschinen, Motor-Bodenfräsen,
  • forstwirtschaftliche Maschinen,
  • selbstfahrende landwirtschaftliche Fahrzeuge (mit Ausnahme der oben definierten Zugmaschinen),
  • Förderzeuge,
  • Gabelstapler,
  • Maschinen zur Straßeninstandhaltung (Motor-Straßenhobel, Straßenwalzen, Schwarzdeckenverteiler),
  • Schneeräummaschinen,
  • Flughafen-Spezialfahrzeuge,
  • Hebebühnen,
  •  Mobilkrane."