Mobile Maschinen auf öffentlichen Straßen
Verordnung (EU) 2025/14 "mobile Maschinen"
Die EU-Verordnung "mobile Maschinen" - im Langtext:
VERORDNUNG (EU) 2025/14 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Dezember 2024
über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
wurde am 8. Januar 2025 im EU-Amtsblatt Reihe L veröffentlicht.
Die o.a. EU-Verordnung wurde erlassen, um EU-einheitliche Regelungen zu schaffen für Maschinen mit eigenem Antrieb, die
- in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen bzw. ab dem 20. Januar 2027 in den Anwendungsbereich der Maschinenverordung (EU) 2023/1230
und - nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind,
aber - gelegentlich oder sogar regelmäßig auf öffentlichen Straßen verkehren müssen, um insbesondere von einem Einsatzort zum nächsten zu gelangen.
- Nicht erfasst werden gezogene Maschinen.
Nach Artikel 1 der EU-Verordnung "Mobile Maschinen":
"(1) [...] werden technische Anforderungen, Verwaltungsanforderungen und Verfahren für EU-Typgenehmigungen, EU-Einzelgenehmigungen und das Inverkehrbringen aller neuen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, festgelegt."
Die EU-VO gilt nach Artikel 2 u.a. nicht für:
- a) nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h;
- b) nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;
- c) [...]
- f) nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, die vor dem 29. Januar 2028 in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
Die Verordnung (EU) 2025/14 tritt nach Artikel 56 am 28. Januar 2025 in Kraft.
Ab dem 28. Januar 2025 können die nationalen Behörden eine EU-Typgenehmigung für einen neuen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder eine EU-Einzelgenehmigung für neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte erteilen.
Die Verordnung (EU) 2025/14 ist ab dem 29. Januar 2028 anzuwenden.
Verhältnis MRL und MVO zu Mobilen Maschinen Verordnung
Die Verordnung zu "nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren" ist keine spezielle Rechtsvorschrift im Sinne des Artikel 3 der EG-MRL bzw. Artikel 9 der EU-MVO.
Diese Verordnung behandelt nach ihrem Artikel 16 nur die Lebensphase "während diese nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf einer öffentlichen Straße verkehren". Hierzu erlässt die Kommission nach Artikel 16 (2) "delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften" für bestimmte Elemente.
So kann für ein Fahrzeug, dass außerhalb der Straße mit "Steer-by-wire" gelenkt wird, auf der Straße eine Lenksäule vorgeschrieben sein.
CE-Kennzeichnung
Die Verordnung (EU) 2025/14 verlangt keine CE-Kennzeichnung von Produkten.
Eigenhersteller
In Artikel 3 Nummer 13 ist definiert:
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diese Maschinen und Geräte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
Somit ist nur Hersteller, wer das Produkt in Verkehr bringt. Der Eigenhersteller ist nicht erfasst.
EU-Konformitätserklärung
Laut Artikel 19 (2) c) muss beim Einreichung eines Antrags auf EU-Typgenehmigung die Beschreibungsmappe eine Kopie der EU-Konformitätserklärung enthalten.
Dies ist aber die EU-Konformitätserklärung nach anderen Rechtsvorschriften der Union, da die Verordnung selbst keine EU-Konformitätserklärung vorsieht.