Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt
Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt
Die EU-Kommission hat am 21.5.2025 eine neue Initiative vorgestellt:
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS
The Single Market: our European home market in an uncertain world
A Strategy for making the Single Market simple, seamless and strong
Übersetzung:
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
Der Binnenmarkt: Unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt
Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt
Sie stellt hier eine neue Strategie vor, um den Binnenmarkt weiterzuentwickeln. Diese basieren auf mehreren Pfeilern:
- Weniger Barrieren
- Mehr Ehrgeiz
- Stärkerer Fokus: auf KMU
- Effektivere Digitalisierung
- Mehr Vereinfachung
- Effektivere Umsetzung und Durchsetzung
- Mehr Eigenverantwortung
- Mehr Synergie
- Mehr Schutz vor unlauteren Handelspraktiken
Zur Umsetzung dieser Strategie in Hinblick auf den Punkt „Mehr Vereinfachung“ sollen u.a. eine sog. „Omnibusrichtlinie“ und eine „Omnibusverordnung“ dienen, zu denen die Entwürfe der EU-Kommission vorliegen. „Omnibus“ heißt, das sind EU-Vorschriften, in die viele Passagiere (EU-Vorschriften) einsteigen um alle parallel befördert (d.h., geändert) zu werden.
Siehe hierzu die beiden Vorschläge der EU-Kommission vom 21.5.2025:
Dies sind allerdings nur kleine und zögerliche Schritte auf dem Weg zu der dringend notwendigen und seit Jahren als Ziel ausgegebenen tatsächlichen Entbürokratisierung.
Zu kurz gesprungen
Nicht angegangen wird in der „neuen Strategie 2025“ der EU-Kommission das wohl größte „Bürokratiemonster“:
Die Zersplitterung der EU-Vorschriftenwelt für den freien Warenverkehr.
Dabei bieten sich die EU-Vorschriften, die dem NLF folgen, geradezu an, dessen Regelungen im „EG-Beschluss 768/2008/EG“ für alle Produkte vor die Klammer zu ziehen und damit eine einzige alle Produkte abdeckende EU-Produktsicherheitsverordnung zu schaffen. Hierin könnte dann auch die derzeitige EU-Produktsicherheitsverordnung für Verbraucherprodukte aufgehen. Das würde allerdings bedeuten, dass sich die beiden zuständigen Generaldirektionen DG GROW (EU-Binnenmarkt) und DG JUST (Produktsicherheit für Verbraucher) untereinander einigen müssten.
Gerade die beiden Omnibusvorschriften machen deutlich, welchen bürokratische Aufwand für diese historisch gewachsene aber aus heutiger Sicht unsinnigen Vorschriftenzersplitterung betrieben werden muss, schon um die 20 hier aufgeführten, zwar auf dem NLF beruhenden, aber trotzdem im Detail mehr oder weniger voneinander abweichenden einzelnen EU-Vorschriften an neue einheitliche Bestimmungen anzupassen.
Die Hersteller werden durch diese Vorschriftenzersplitterung dabei noch mehr belastet. Sie müssen sich ständig parallel mit allen diesen Vorschriften und deren Änderungen auseinandersetzen, schon um zu ermitteln, welche davon auf ihr Produkt zutreffen. Dazu kommt, dass diese einzelnen EU-Vorschriften zwar grundsätzlich auf dem NLF-Beschluss basieren, dabei aber regelmäßig vom NLF-Beschluss abweichende -häufig unnötige - Besonderheiten aufweisen, weil die verschiedenen zuständigen EU-Gremien bei der Erarbeitung ihrer konkreten Vorschrift ein Eigenleben entfalten und dabei treffsicher feststellen, dass gerade für ihr Produkt / Phänomen bestimmte NLF-Bestimmungen nicht passen.
Ein weiteres Bürokratisierungsbeispiel sind die unterschiedlichen Bestimmungen zur EU-Konformitätserklärung, die das eigentliche NLF-Ziel „Ein Produkt – eine EU-Konformitätserklärung“ verhindern. Man muss sich nur z.B. die besondere Regelung zur Angabe der harmonisierten Normen in der EU-Konformitätserklärung in der neuen EU-Maschinenverordnung ansehen. Der EU-Binnenmarktleitfaden BlueGuide spricht deshalb nicht von einer einzigen EU-Konformitätserklärung pro Produkt, wie es mal das Ziel des NLF war, sondern von einer EU-Konformitätserklärungsakte bestehend aus der Summe einzelner EU-Konformitätserklärungen der für das Produkt einschlägigen EU-Vorschriften. Hier wurde die NLF-Vorgabe deutlich verfehlt. Es ist kein Vorteil in Hinblick auf eine Entbürokratisierung erkennbar.
Die Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung in der neuen EU-Maschinenverordnung sind ein weiteres Beispiel einer unnötigen Vorschriftenzersplitterung. Hier hat die EU eigentlich die CE-Kennzeichnungsregelungen durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für alle “CE-Produkte” vor die Klammer gezogen. Trotzdem reicht das dem EU-Rechtssetzer augenscheinlich nicht aus oder ist ihm nicht umfassend genug, so dass in der EU-MVO neben dem Verweis auf diese EU-Verordnung weitere Regelungen zur CE-Kennzeichnung getroffen werden (müssen). Soweit diese notwendig sind, wären Sie allerdings besser in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgehoben.
Dazu kommt, dass Deutschland dann im nationalen Produktsicherheitsgesetz neben den notwendigen Bußgeldvorschriften auch weitere Regelungen zur CE-Kennzeichnung getroffen hat, die ganze Passagen aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 abschreiben. Dies obwohl diese Regelungen auch ohne die Umsetzung im ProdSG greifen, weil eine EU-Verordnung direkt geltendes Recht in der EU ist und deshalb nicht umgesetzt werden muss.
Insofern hat die EU hier noch großes Potential um das angestrebte Ziel „einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“ zu erreichen.
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